Rechtsfolge 14 Der Umgang des Rechts mit Autonomie und «Behinderung»

Shownotes

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK), die 2006 verabschiedet wurde, hat erstmals auf völkerrechtlicher Ebene den Schwerpunkt auf die notwendigen inhaltlichen, verfahrenstechnischen und institutionellen Anforderungen gelegt, um die Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen besser zu berücksichtigen. Die Schweiz behauptet, diesen völkerrechtlichen Anforderungen nachzukommen - Schattenberichte hingegen suggerieren: Das ist bei weitem nicht der Fall.

Was sind also die konkreten Anforderungen des Völkerrechts im rechtlichen Umgang mit Beeinträchtigungen? Wie geht das schweizerische Recht, insbesondere das Erwachsenenschutzrecht, mit Menschen mit Behinderungen um? Und wie lassen sich die beiden Gegensätze Autonomie und Schutzbedürfnis in Einklang bringen?

Über diese und weitere Punkte haben wir mit MLaw Noel Stucki gesprochen. Noel Stucki hat Rechtswissenschaften an der Universität Bern studiert und mit einem Master of Law abgeschlossen. Er ist wissenschaftlicher Assistent und Doktorand am Institut für öffentliches Recht am Lehrstuhl für Staats- und Völkerrecht von Prof. Dr. Jörg Künzli.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern: https://www.rechtswissenschaft.unibe.ch/

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00:00:00: Das Recht ist zugeschnitten auf den optimal autonomen Menschen.

00:00:18: Vernünftig durch und durch mit vollständig freiem Willen, fähig jeglicher moralischen

00:00:23: und sprachlichen Urteile und unabhängig von nichts und niemandem.

00:00:28: Die Privatautonomie etwa, ein Grundpfeiler des Privatrechts, fußt nachweislich auf

00:00:34: diesem Konzept. Aber ebenso die weitaus weitreichendere Rechts- und Handlungsfähigkeit.

00:00:40: Wir haben also eine Fixierung des Rechts auf angenommenen oder bestehende Autonomie,

00:00:46: Rationalität und Unabhängigkeit. Und gerade dies verwehrt Menschen mit Behinderungen

00:00:52: faktisch regelmäßig die Möglichkeit zur Ausübung grundlegender Bedürfnisse und

00:00:58: Freiheiten. Das war historisch so und ist heute noch der Fall, trotz grundrechtlichem Anspruch auf

00:01:04: Selbstbestimmung. Das UNO übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

00:01:11: kurz BRK, das 2006 verabschiedet wurde, hat erstmals auf völkerrechtlicher Ebene den Schwerpunkt

00:01:20: auf die notwendigen inhaltlichen, verfahrensrechtlichen und institutionellen Anforderungen gelegt,

00:01:27: um die Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen besser zu berücksichtigen. Die Schweiz behauptet,

00:01:35: diesen völkerrechtlichen Anforderungen nachzukommen. Schattenberichte hingegen suggerieren,

00:01:41: das ist bei weitem nicht der Fall. Was sind also die konkreten Anforderungen des

00:01:48: Völkerrechts im rechtlichen Umgang mit Beeinträchtigungen? Wie geht das schweizerische Recht

00:01:53: insbesondere das erwachsenen Schutzrecht mit Menschen mit Behinderungen um? Und wie lassen

00:02:00: sich die beiden Gegensätze, Autonomie und Schutzbedürfnisse in Einklang bringen? Mein Name

00:02:06: ist Lara Hitz und über diese und weitere Punkte wollen Dr. Charlotte Blattner, Selin Hoog und

00:02:11: ich heute mit Noel Stucki sprechen. Noel Stucki hat Rechtswissenschaften an der Universität

00:02:17: Bern studiert und mit einem Master of Law abgeschlossen. Er ist wissenschaftlicher

00:02:22: Assistent und Doktorand am Institut für Öffentliches Recht am Lehrstuhl für Staats- und

00:02:27: Völkerrecht von Professor Dr. Jörg Kühnzli. Lieber Herr Stucki, wir freuen uns sehr,

00:02:32: dass Sie heute unser Gast sind. Vielen Dank für die Einladung. Herr Stucki, Sie verfassen ja

00:02:39: aktuell eine Dissertation. Darf ich erst fragen, was hat Sie dazu bewogen, eine wissenschaftlichen

00:02:46: Tätigkeit nachzugehen? Nun, bereits während meinem Studium hatte ich eigentlich stets großes

00:02:53: Interesse, wenn ich mich eben im Rahmen von schriftlichen Arbeiten vertieft und vor allem

00:02:57: eben auch gewissermaßen auch längerfristig mit einem Thema auseinandersetzen konnte und

00:03:02: vor allem die Problematik von verschiedenen Blickwinkeln untersuchen konnte und eben das hat mir

00:03:08: immer große Freude bereitet und dann hatte ich die Chance als Hilfsassistent bereits erst

00:03:12: Erfahrung in der wissenschaftlichen Tätigkeit zu erhalten und das hat mir dann eigentlich sehr

00:03:18: gute Einblick in die Wissenschaft, in die Rechtswissenschaft gegeben und eben dann war

00:03:22: für mich eigentlich schnell klar, dass ich mich auch im Rahmen einer Dissertation und

00:03:26: eben sonstiger wissenschaftlicher Arbeit am wissenschaftlichen Diskurs in Rat der

00:03:31: Rechtswissenschaften beteiligen will. Der Podcast heute trägt den Titel "Der Umgang des

00:03:36: Rechts mit Autonomie und Behinderung". Dies ist auch das Thema Ihrer Dissertation. Wieso

00:03:42: widmen Sie sich gerade diesem Thema? Ich denke sicherlich mal, dass ich selbst als Person mit

00:03:49: einer köpplichen Behinderung sicherlich mal schon einen gewissen sensibilisierten Blick,

00:03:54: eine gewisse Erfahrung und Nähe zum Thema bzw. zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

00:03:59: mitbringen. Ich war mir vollkommen auch eigentlich bereits früh während dem Studium bewusst,

00:04:03: dass ich früh oder später mich eben mit der rechtlichen oder menschenrechtlichen Situation

00:04:07: von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzen möchte. Die Thematik der gleichen Anerkennung

00:04:13: vor dem Recht erschwingt mir eben dann ein Thema zu sein, welches nicht nur international, aber

00:04:18: vor allem auch in der Schweiz noch ziemlich wenig Beachtung auch innerhalb der Forschung

00:04:23: über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschenkt wird und der eigentlich eine sehr

00:04:27: junge wissenschaftliche Geschichte hat. Ich konnte dann auch durch Gespräche mit Experten und

00:04:34: Experten aus der Praxis, aber auch aus der Forschung konnte ich dann nicht mehr erfahren, dass das

00:04:39: eben eine Forschung zu diesem Thema und eben die Untersuchung, ob der Schweizerische Recht

00:04:44: die Forderungen der BRK zur gleichen Anerkennung vor dem Recht einhält, dass es eben auch eine

00:04:49: gewisse praktische Bedeutung hat. Und als ich eben dann wusste, dass die Untersuchung und

00:04:54: mein Resultat, hoffentlich dann mein Resultat nicht nur für das Büchergestell ist, sondern eben auch

00:04:59: eben für eine gewisse praktische Relevanz hat, weil ich mir eigentlich bewusst so wie "ja, dass ich

00:05:05: zu diesem Thema eine Dissertation verfassen möchte". Und ich denke, das Thema ist auch besonders

00:05:11: interessant, weil es eben, weil die gleiche Anerkennung vor dem Recht, wo es endlich eine

00:05:15: Grundlage ist für den Kern des selbstbestimmten Lebens und vor allem eben auch zur Realisation

00:05:20: weiterer Menschenrechte zentral ist, beziehungsweise in sämtliche Menschenrechte ausstrahlt.

00:05:26: Jetzt in diesem Podcast verwenden wir den Ausdruck Menschen mit Beeinträchtigungen oder

00:05:33: Behinderungen im Gegensatz zum Begriff "behinderte Menschen". Die Behinderung ist also nicht als

00:05:41: individuelles Defizit zu verstehen, sondern besteht regelmäßig in gesellschaftlichen Barrieren,

00:05:47: die Menschen behindern. Können Sie uns vorab diese Begrifflichkeiten anhand eines Beispiels etwas

00:05:55: genauer erläutern, also wie gängig konsequent werden Sie in der Praxis wirklich genutzt?

00:06:00: Ja, so grundsätzlich können wir als sprachlichen Details und auch Feinheiten bereits eine gewisse

00:06:06: alltägliche Realität von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Gesellschaft kennen. Unter dem

00:06:12: Begriff des "Ableismus" können wir ja da eben auch sprachliche Ungleichbehandlungen untersuchen und

00:06:17: dort zeigt es uns eben, dass auch in der Sprache gewisse Vorurteile und Vorstellungen, die zwar nicht

00:06:23: zwingend beabsichtigt sind, aber dennoch eben in der Realität zu Diskriminierung, Verachtung oder

00:06:28: eben einer beformundeten Haltung führen. Bezeichnungen wie beispielsweise "Behinderte" oder "Behinderte"

00:06:34: in Valide, in Valide oder Menschen mit Handicap, mit besonderen Bedürfnissen oder anders begabten,

00:06:41: suggerieren oder zeigen eigentlich ein klares Bild, dass Menschen mit Behinderungen auf ihre

00:06:46: Behinderungen reduziert werden, um eben als Spezialgruppe in Anführung und Schlusszeichen in

00:06:51: Ratter Gesellschaft gesehen werden. Es ist natürlich so, dass eben auch Menschen ohne

00:06:56: Behinderungen verschiedene Bedürfnisse und Fähigkeiten haben und deshalb erscheint es eigentlich,

00:07:01: dass diese Unterscheidung, diese sprachliche Unterscheidung bei Menschen mit Behinderungen

00:07:05: stigmatisierend ist und auch in einem gewissen Maßen auch eigentlich diskriminierend. Es gibt

00:07:10: natürlich auch subtil Reformen davon, also das habe ich selbst bereits oft gehört, wenn eine Person

00:07:15: mir sagt, wow, du hast das trotz deiner Behinderung geschafft, dann synchronisieren wir eigentlich

00:07:20: gegenüber der betroffenen Person eben eine herabschauende Haltung und eben durch das Wort

00:07:25: trotz einer Sichtweise, dass die Person eben ein schweres Los gezogen hat, dass die Person mit

00:07:31: einer besonders schweren und schmerzhaften Situation konfrontiert ist oder eben anhand eines

00:07:36: weiteren negativen Beispiel an den Rollstuhl gefesselt ist. Und solche sprachlichen Bezeichnungen

00:07:44: können wir vor allem im Alltag aber eben auch in den Medien noch sehr häufig erkennen. Wenn wir

00:07:50: uns dann mal die Begrifflichkeiten innerhalb der Berge anschauen, dann sehen wir in der englischen

00:07:55: Fassung, dass von Persons with Disabilities gesprochen wird und das wurde dann in der

00:07:59: deutschen Fassung als Menschen mit Behinderungen übersetzt und vom bekannten Wissenschaftler Tom

00:08:05: Shakespeare, der auch ziemlich prominent auch in den Medien vertreten ist, wird dann eben kritisiert,

00:08:10: dass durch die Bezeichnung Mitbehinderung suggeriert wird, dass die Behinderung ein individuelles

00:08:17: Problem ist. Das heißt, dass die Behinderung nur zum Individuum gehört und deshalb wird dann auch

00:08:21: vorgeschlagen, dass man beispielsweise Bezeichnungen wie behinderte Menschen benutzt, weil man so

00:08:27: eben klarmachen kann, dass Menschen auch durch gesellschaftliche Barrieren, Strukturen,

00:08:32: Diskriminierung behindert werden und dass es nicht nur ein individuelles Problem ist. Was wäre zum

00:08:38: Beispiel ein Beispiel einer individuellen Person, die gerade durch gesellschaftliche Barrieren auch

00:08:44: eine Behinderung erfährt? Da gibt es zahlreiche Hürden. Also ich denke, unter dem Begriff Barrierefreiheit

00:08:50: können wir sämtliche öffentliche Infrastruktur untersuchen. Also wenn beispielsweise auf einem

00:08:57: Rollstuhl gängigen WC auf einem Toilette dann ein Abfall einem Rsee mit einer Trittfunktion,

00:09:04: dann ist dieses dann nicht ein Problem der Person, die mit dem Rollstuhl dieses WC benutzen möchte,

00:09:10: sondern Person wird aufgrund dieses Almers, weil da eben nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt

00:09:16: wurde, behindert. Und ganz einfach könnte man diese Barriere begegnen. Also da gibt es zahlreiche

00:09:23: Beispiele im Hochschulbereich, gibt es aber auch im im alltäglichen Bereich, im öffentlichen Verkehr,

00:09:28: gibt es zahlreiche Hürden, die Menschen das Leben, die gleichberechtigte Teilnahme erschweren.

00:09:33: Das sind ja nicht nur physische Umgebungsfaktoren oder da spielen auch zahlreiche sprachliche

00:09:41: Barrieren eine Rolle, oder? Ja absolut. Also ich denke beispielsweise, wenn wir bei den politischen

00:09:47: Rechten sind oder dann brauchen wir eigentlich für die Menschen ganz verschiedene Arten wie

00:09:52: diese politischen Meinungen, die Abstimmungsunterlagen, wie diese präsentiert und kommuniziert werden.

00:09:58: Also das sind dabei leichter Sprachen, das sind dabei alternativen Kommunikationsformen und so weiter,

00:10:03: also eben man kann das nicht nur auf materielle Barrieren eigentlich festschreiben, es gibt ganz

00:10:08: viele andere Barrieren auch. Und das kommt ja zu einem gewissen Grad auch Person zu guter, die

00:10:14: vielleicht nach offizieller Beschreibung nicht als Person mit Behinderung gelten würden, sondern

00:10:20: jeder Person, die leichter, verdaulich die Abstimmungsunterlagen studieren kann, der kommt

00:10:26: aus den Gegnern oder und das unterstreicht das da irgendwo durch, auch eben, dass diese Begriffe

00:10:31: der Behinderung nicht einfach nur eine spezielle Personengruppe trifft, sondern irgendwo auf einem

00:10:36: größeren Spektrum alle Personen betreffen kann, positiv wie negativ. Definitiv. Also ich denke,

00:10:43: unter dem Begriff Universal Design profitieren schlussendlich alle aus der gesamten Gesellschaft.

00:10:48: Also wenn wir also eben in Infrastruktur, Dienstleistungen und weiter Sachen so gestalten,

00:10:55: von Grund auf, dass sie von möglichst vielen Menschen benutzt werden können, dann hilft das

00:10:59: schlussendlich dann eben allen Menschen. Also wenn beispielsweise auch Gesetze und auch selbst

00:11:04: rechtliche Informationen des Bundes in leichter Sprache verfasst werden, bringt das auch Menschen

00:11:10: etwas, die vielleicht nicht der deutschen Muttersprache oder französischen Muttersprache sind.

00:11:13: Deshalb ist das definitiv so, dass eine barrierefreie Umwelt sicherlich allen Menschen zu guter kommt,

00:11:19: weil schlussendlich wissen wir nie, wann das wir auf Hilfe angewiesen sind. Wenn wir eben dann im Alter

00:11:24: beispielsweise an Demenz erkrankt sind, sind wir dann eben froh, wenn die Umwelt dem Rechnung

00:11:29: trägt und dass wir eben dann möglichst lange in der Gemeinschaft leben können. Und deshalb

00:11:34: betrifft es uns alle. Das ist nicht nur ein Thema, das eben nur eine kleine Spezialgruppe von Menschen

00:11:39: enttrifft. In Ihren einleitenden Bemerkungen haben Sie auch den Begriff "Ableismus" verwendet.

00:11:46: Könnten Sie vielleicht erklären, was darunter zu verstehen ist? "Ableismus" ist eigentlich ein

00:11:51: Begriff, der vom Englischen kommt, also vom Kürzel "Able" fähig. Und darunter versucht man eben dann

00:11:57: jegliche Form von Ungleichbehandlung zu erfassen. Und ich habe mich jetzt hier zu Beginn eben auf

00:12:03: sprachliche Ungleichbehandlung bezogen. Aber unter dem Begriff "Ableismus" können wir da eben

00:12:09: sämtliche Vorurteile und Vorstellungen und Diskriminierungen erkennen und diese dann versuchen

00:12:15: eben auch zu lösen. Und in den gesellschaftlichen Diskurs zu gehen. So sämtlich ist "Ableismus"

00:12:19: nicht anders als "Behindertenfeindlichkeit", die wir in der Gesellschaft noch sehr häufig antreffen.

00:12:24: Also wir haben es jetzt gehört, sehr vieles von dem, was wir heute besprechen wollen, beginnt

00:12:30: schon auf der sprachlichen Ebene, wird in sprachliche Bahnen gelenkt. Sprache hat eine gewisse

00:12:37: Macht, so viel haben wir jetzt schon ein bisschen rausgehört. Und Sprache ist ja auch bedeutend im

00:12:43: Recht und in den Rechtswissenschaften. Hier wird uns interessieren, wie definiert jetzt unsere

00:12:49: Rechtsordnung die Behinderung oder eine Behinderung? Ja, also eine Definition von Behinderung findet

00:12:56: man im schweizerischen Recht nicht. Wir sind Vereinsbestimmungen, die eben sagen, wer unter

00:13:01: Menschen mit Behinderungen gemeint ist und die ist eben teils auch nur indirekt durch Zwecksbestimmungen.

00:13:06: Ein Beispiel dafür ist das Behindertengleichstellungsgesetz. Gemäß diesen wird eben ein Mensch mit

00:13:11: Behinderung, ich zitiere hier aus dem Gesetz, als Person, bezeichnet der es eine voraussichtliche

00:13:17: dauerende körperliche geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht,

00:13:21: alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, seine Kontakte zu pflegen, sich vorzubewegen,

00:13:26: sich aus und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das heißt, hier sehen wir eigentlich

00:13:32: sehr gut, dass Behinderung eigentlich als Einschränkung bei der gesellschaftlichen Teilhabe

00:13:37: bezeichnet wird. Das heißt, es folgt eigentlich einem Verständnis, dass Behinderung nicht immer

00:13:42: ein Problem des Individums ist, sondern eben dein Problem bei der gesellschaftlichen Teilhabe.

00:13:47: Das ist ein wesentlicher Unterschied, beispielsweise im Sozialversicherungsrecht. Dort finden wir

00:13:52: ein Begriff Invalidität und durch diesen Begriff und auch durch das Gesetz selbst und das ist

00:13:57: typisch für ein Sozial, also für das Sozialgesetze, das folgt eigentlich einem klar defizitorientierten

00:14:03: Verständnis von Behinderungen, eben dem es eben Invalidität als individuelle Unfähigkeit sieht,

00:14:09: sich im bisherigen Aufgabenbereich zu beteiligen. Und auch in der Bundesverfassung finden wir

00:14:15: noch den Begriff der Invalidität. Meines Erachtens ist es auch nicht zwingend rechtlich,

00:14:20: eine starre Definition von Behinderung festzulegen. Ich denke, es ist sicherlich sinnvoll, wie die

00:14:25: Stiberka macht und auch das Behindertengleichstellungsgesetz, dass zumindest festlegt, welche Personen

00:14:30: unter dem Begriff Menschen mit Behinderungen gemeint und dann angesprochen werden. Aber ansonsten

00:14:36: finde ich nicht, dass eine Definition hier unbedingt von Nöten ist. Rechtlich zu bemängeln

00:14:40: ist natürlich auch, dass sich das schweizerische Recht nirgends direkt auf die BRK bezieht und auch

00:14:47: den Zweck und das Verständnis von Behinderung aus der BRK nirgends irgendwie erwähnt oder ein

00:14:53: Verweis dazu macht und eben auch nicht als Richtschnur für die Weiterentwicklung des Rechts

00:14:59: in der Schweiz sieht. Das könnte man meines Erachtens sprachlich oder bezüglich Definitionen

00:15:04: oder Zweckbestimmung eben noch ändern. Wir haben bereits über verschiedene Verständnisse der

00:15:10: Behinderung gesprochen. Welche Modelle davon werden in der Wissenschaft vertreten oder wie sie die

00:15:16: Wissenschaft die Behinderung? Also die Disability Studies können sehr viele verschiedene theoretische

00:15:23: Ansätze, welche unglaublich interessant sind und deren Darstellung wahrscheinlich mehrere

00:15:29: Podcastfolgen füllen würden. Für die Rechtswissenschaften lassen sich diese meines Erachtens unter zwei

00:15:34: Hauptmodellen zusammenfassen. Das ist das medizinische Modell und das soziale Modell von

00:15:40: Behinderung. Zuerst zum medizinischen, zum etwas älterem Modell. Dort kann man eben einen traditionellen

00:15:46: Defizitansatz sehen. Demzufolge ist eben eine Behinderung, eine Beeinträchtigung, welche

00:15:50: medizinisch behandelt, geheilt oder behoben werden muss. Das heißt, Behinderung wird als

00:15:56: Abweichung von der Nord- und vom in Anführungs- und schlusszeichen normalen Gesundheitszustand

00:16:00: betrachtet. Ausgrenzung aus der Gesellschaft ist primär ein individuelles Problem. Das Sozialversicherungsrecht,

00:16:08: welches ich vorhin erwähnt habe, basiert klassisch auf diesem medizinischen Modell und Verständnis

00:16:13: von Behinderung. Das Sozialmodell von Behinderung, das können wir als Kritik eigentlich am

00:16:17: medizinischen Modell sehen, dort wird eigentlich das wie versucht zu korrigieren und manche

00:16:23: würde wahrscheinlich auch sagen, es wird zu stark korrigiert, indem es eben sagt, dass

00:16:27: Ausgrenzung ein Resultat gesellschaftlicher Barrieren ist. Das heißt, der Vorteil aller

00:16:33: sozialen Ansätze besteht darin, dass eben die Aufmerksamkeit vom Individuum und ihren

00:16:38: nebendkörperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auf die Art und Weise verschoben wird, wie

00:16:44: die Gesellschaft darauf reagiert und eben die Menschen mit Behinderungen dann ausschließt.

00:16:48: Also das heißt, Behinderung wird eigentlich als bloßer Bestandteil innerhalb der menschlichen

00:16:53: Vielfalt gesehen und eigentlich ja als soziales Konstrukt.

00:16:58: Nun, wenn man nun eben von der Prämisse ausgeht, dass Behinderung das Ergebnis von Diskriminierung

00:17:04: und Ungleichbehandlung ist, dann ist klar, dass das soziale Modell ein sehr gutes Instrument

00:17:09: eigentlich und Werkzeug liefert, Diskriminierung und Barrieren in Ratergesellschaft und Umwelt

00:17:14: aufzuzeigen. Auch in den Anfängen der Behindertenrechtsbewegung gab es eben dann auch eine klare Strategie

00:17:21: vor. So gab es bereits 1974 in Deutschland unter dem Titel "Bewältigung der Umwelt"

00:17:28: eine Straßenblockade, die eben dann versuchte auf die Barrieren im öffentlichen Verkehr

00:17:33: hinzuweisen und ja, ich denke, daraus ist auch verständlich aus den Ausführungen, dass

00:17:40: das soziale Modell hauptsächlich zu Antidiskriminierungsgesetzen geführt hat und eben zu mehr Aufmerksamkeit.

00:17:46: Das heißt, Menschen mit Behinderung waren und ja, sind basierend auf diesem Modell nicht

00:17:51: mehr nur auf Sozialgesetze und auf eine soziale Politik angewiesen, sondern werden grundsätzlich

00:17:58: als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger verstanden und können eben oder haben eine

00:18:03: klare Grundlage ihre Rechte auch einzufordern.

00:18:05: Auf welchem Modell basiert die UNO Behindertenrechtskonvention?

00:18:11: Ja, man kann den nun jetzt ja annehmen, dass eben durch diese Kombination dieser beiden

00:18:16: Modelle oder durch diese Entwicklung der beiden Modelle das nun alle Probleme und alle Hürden

00:18:21: behoben würden. Am dem ist natürlich nicht so und deshalb widmen sich in Rater BRK ein

00:18:26: menschenrechtliches Modell von Behinderung, das sich zwar an das soziale Modell anlehnt,

00:18:31: aber dieses eigentlich weiterentwickelt und auch wieder verbessert, das heißt, dort finden

00:18:36: wir dann eben dann auch klare Grundsätze und Werte für eine inklusive Politik.

00:18:39: Das heißt, das menschenrechtliche Modell, das läutet eigentlich einen Paradigmenwechsel

00:18:45: ein und das ist für das gesamte Verständnis der BRK zentral.

00:18:49: Das heißt, man muss eben feststellen, dass das starre Denken in diesen beiden frühen

00:18:54: Modellen ideologisch verengt ist und das eben überhaupt nicht dienlich ist, ein ganz einheitliches

00:18:59: Verständnis von Behinderung zu haben. Es reicht sozusagen nicht, wenn sämtliche Barrieren

00:19:05: weg sind und keine Diskriminierung mehr vorhanden ist, denn damit Menschen mit Behinderungen

00:19:10: eine gleichberechtige Teilhabe haben können, braucht es den eben auch Zugang zu weiteren

00:19:15: Menschenrechten. Und das hat eben dann das menschenrechtliche Modell versucht, auch rechtlich

00:19:21: festzulegen, indem sie eben sagt, oder in einem messen schrittlich mal wiederlegt, dass

00:19:26: eine Beeinträchtigung keine Begründung sein kann für den Ausschluss von Menschenrechten.

00:19:31: Das heißt, das Fehlen einer Beeinträchtigung ist keine Voraussetzung dafür ein Menschenrechtsubjekt

00:19:37: zu sein. Das ist zentral, das war nicht immer selbstverständlich. Das heißt, alle Menschen

00:19:44: mit Behinderungen haben aufgrund der Universalität der Menschenrechte auch Anspruch auf die

00:19:49: Menschenrechte und das spielt keine Rolle, ob sie eine Behinderung haben oder nicht. Nun,

00:19:52: es geht dann weiter als eben klassische Nichtdiskriminierungsrechte, dem sie eben sagt, dass Menschen

00:19:58: mit Behinderungen auch wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte haben müssen und eben dass

00:20:04: eine Gesellschaft ohne Barrieren immer noch nicht Inklusion ermöglicht. Nun, auch das

00:20:11: menschenrechtliche Modell von Behinderung sieht bei einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung

00:20:15: als Teil der menschlichen Vielfalt. Im Gegensatz zum sozialen Modell wird aber eben nicht vernachlässigt,

00:20:21: dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung dennoch mit einer Abhängigkeit,

00:20:28: mit Schmerzen, mit einer Verschlechterung der Lebensqualität oder eben einem frühen

00:20:32: Tod konfloptiert sein können. Es fordert eben dann, dass genau diese Teilzeichen, die

00:20:37: eigentlich an sich ziemlich nahe am medizinischen Modell ist, dass diese bei sämtlichen Reformen

00:20:42: berücksichtigt wird. Und das ist auch eine wesentliche Weiterentwicklung durch das menschenrechtliche

00:20:47: Modell von Behinderung. Und dann, das finde ich hier auch zentral, bietet das menschliche

00:20:53: Modell eben identitätspolitischen Raum für Minderheiten und eben auch kulturell Identifikation.

00:20:59: So musste man dann schlussendlich feststellen, dass es eben auch für die persönliche Emanzipation

00:21:05: eben auch darauf ankommt, dass man die Intersektionalität beispielsweise eben von Behinderung, Alter,

00:21:10: Gender, Herkunft, Religion berücksichtigt. So ist es nicht das gleiche beispielsweise,

00:21:15: ob eine Person mit einer Behinderung geboren ist oder diese erworben hat. Es ist auch nicht

00:21:21: gleich, ob eine Person eine körperliche oder eine intellektuelle Behinderung hat oder

00:21:25: ob die Person von Gewalt oder Armut betroffen ist. All diese Sachen muss man berücksichtigen,

00:21:30: um eben ein ganzheitliches Verständnis von Behinderung mit sämtlichen Folgen und Wirkungen

00:21:35: zu haben. Man könnte auch nicht aussagen, dass eigentlich die beiden Modelle, dass

00:21:40: diese auch komplementär, also verstanden werden müssten. Und das ist mein Erachtens auch

00:21:44: so. Beide Modelle, das Sozial- und eben auch das menschrechtliche Modell, haben unterschiedliche

00:21:50: Themen und Funktionen. Das Sozialmodell, das ist ein Modell der Behinderung und das

00:21:55: menschrechtliche Modell ist ein Modell der behinderten Politik. Also hat auch eine gewisse

00:22:02: Normativität. Ich würde nun gerne auf die, was ist, mängelschen Diskurs, sage ich jetzt

00:22:09: mal etwas salopp, als Agency definiert wird zu sprechen kommen. Wir sagen dem in der Regel

00:22:14: Handlungsfähigkeit, aber vielleicht müssen wir das noch etwas näher auseinanderbeineln.

00:22:19: Bei uns ist ja die Handlungsfähigkeit ein zentrales Vehikel zur Realisierung der menschlichen

00:22:25: Bedürfnisse nach Autonomie. Was kann man sich unter der Handlungsfähigkeit konkret vorstellen

00:22:32: und in welchen Situationen ist es relevant, ob jemandem die Handlungsfähigkeit gewährt

00:22:38: oder zugestanden wird oder eben eingeschränkt? Genau, also die Handlungsfähigkeit ist zentral,

00:22:46: damit man selbst bestimmt leben kann. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes und selbstbestimmtes

00:22:54: Handeln oder Unterlassen, rechtliche Wirkungen zu erzielen und eben den eigenen Alltag und

00:22:59: das Leben durch Entscheidungen zu gestalten. Wie Sie gesagt haben, ist es der Einfall

00:23:05: eigentlich auf die Autonomie und das Verständnis eben rechtliche Verantwortlichkeit im Zentral.

00:23:11: Das heißt, handlungsfähige Personen werden grundsätzlich die Voraussetzung, aber das

00:23:15: Tiert sich selbstverantwortlich aktiv und passiv im Rechtsleben bewegen zu können. Auch in der

00:23:22: BRK bildet eben diese Selbstbestimmung neben dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot

00:23:27: einen weiteren kehrenden Konvention. Falls wir uns eben fragen, was sind die praktischen Folgen

00:23:34: davon, ist es vielleicht auch hilfreich, wenn wir uns fragen, welche Auswirkungen eine fehlende

00:23:39: Handlungsfähigkeit auf das Leben einer betroffenen Person hat. Nun, das führt eben in vielen Rechtssystemen

00:23:44: und so auch in der Schweiz dazu, dass der betroffenen Person in einem Messenschutzmal rechtliche

00:23:49: Grenzen gesetzt werden. Das heißt, die Person kann durch persönliches Handeln keine rechtlichen

00:23:55: Wirkungen herbeiführen und somit entfällt auch jede rechtliche Verantwortlichkeit. Das heißt,

00:24:01: in einem abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt unwirksam, der Zugang zum Recht ist eingeschränkt,

00:24:06: ein Scheide und persönliche oder finanzielle Belangen können und drum ständen eben nicht

00:24:11: betroffen werden oder eben nach die Frage, wo und wie will ich leben, ist dann abhängig von

00:24:17: anderen Personen. Deshalb hat die Handlungsfähigkeit enormen Einfluss. Also ist das beispielsweise

00:24:23: Bankkonto eröffnen, eigene Wohnung begründen, in eine Wege zu ziehen, sich entscheiden, ein Kind

00:24:31: zu haben, all diese Dinge oder was gehört da praktisch für uns in der Schweiz, insbesondere

00:24:36: was sind so ein bisschen die praktischen Beispiele, die da den Lebensalltag prägen? Ja, es ist genau

00:24:42: das, was die gesagt haben. Also ich denke, es fängt natürlich schon mal mit den Scheidern, wo will

00:24:47: ich leben? Will ich alleine leben? Will ich mit anderen Menschen zusammenleben? Will ich mitbestimmen,

00:24:53: wer diese anderen Menschen sind, mit denen ich zusammenlebe? Oder muss ich eben dann in einem

00:24:58: Heim oder in einer Institution leben? Das sind alles relevante Entscheidende oder

00:25:02: also eben auch medizinische Behandlung. Was will ich tun? Was will ich behandeln, was nicht? Und

00:25:09: eben dann auch im klassischen Alltag, eben auch was will ich kaufen? Will ich ein Bankkonto machen?

00:25:15: Wie viel Geld will ich ausgeben? Für was will ich Geld ausgeben? Das sind alles rechtliche

00:25:19: Entscheidende, welche eben dann ohne Handlungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind. Also Dinge, die für uns

00:25:26: sonst alltäglich sind, die wir als Selbstverständlichkeit in unserem Leben annehmen. Genau, also ich denke,

00:25:32: handlungsfähige Menschen wissen natürlich meistens, wenn sie sich nicht explizit mit der

00:25:36: Thematik befassen, was eigentlich für Menschen ohne Handlungsfähigkeit überhaupt nicht Alltag

00:25:43: ist und auch nicht selbstverständlich ist. Also ohne zugeschriebene Handlungsfähigkeit, oder?

00:25:48: Ja, die Rechtsfähigkeit ist ja ohne Weiteres gegeben für alle Personen, egal welche

00:25:56: Fähigkeiten ihnen zugeschrieben wird oder nicht. Aber diese Handlungsfähigkeit wird ja

00:26:01: insbesondere auch durch die Zivilrechtsordnung definiert. Wie tut sie das genau und inwiefern

00:26:07: prägt das eben auch den Alltag von Personen, den diese Handlungsfähigkeit nicht anerkannt oder

00:26:14: zuekontiert. Also im gemäß ZGB ist jede volljährige und urteilsfähige Person handlungsfähig.

00:26:22: Das ist mal der Grundsatz. Also Volljährigkeit wird gesetzt durch die Vollendung des 18.

00:26:26: Lebensjahres definiert und die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Sofern eine Person, und ich

00:26:32: zitiere jetzt hier auch wieder aus dem Zivilgesetzbuch, also Artikel 16, in Folge ihres Kindeshalters,

00:26:38: in Folge geistiger Behinderung, psychische Störung, Rausch oder ärmliche Zustände, die Fähigkeit

00:26:43: mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Nun, der springende Punkt ist eben hier nun das vernunftgemäße

00:26:48: Handeln, dass es eben einseits die Fähigkeit voraus den Sinn und Nutzen, so wie die Wirkung

00:26:53: eines bestimmten Verhaltens einsehen zu können und abwägen zu können. Also ist in der Rechtswissenschaft

00:26:58: eben also als intellektuelles Element bekannt. Zudem erfordert es die Fähigkeit, gemäß dieser

00:27:05: Einsicht und nach freiem Willen eben handeln zu können, das wäre dann eben das Willensmoment.

00:27:09: Also dadurch wird eigentlich auch klar, dass die Urteilsfähigkeit stets relativ und zu

00:27:14: einem bestimmten Zeitpunkt beurteilt werden muss. Das heißt eben auch minderjährige Personen

00:27:19: oder eben Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung können die Fähigkeit haben, mit vernunftgemäßer

00:27:26: Einsicht und mit freigem Bilden, während zu handeln und eben dann in einer konkreten Situation

00:27:30: urteilsfähig zu sein. Dies bedeutet, dass eben selbst bei umfassender Beistandtschaft,

00:27:35: der vielleicht danach noch zu sprechen kommen wird, grundsätzlich viel Raum für Urteilsfähigkeit

00:27:40: besteht. Und das ist hier auch wieder für die Rechte von Menschen mit Behinderungen elementar.

00:27:45: Die Urteilsfähigkeit ist schlussendlich eben dann die wichtigste Voraussetzung für die

00:27:49: Handlungsfähigkeit. So wenn eine Person urteilsunfähig ist, wird hier folglich eine gesetzliche

00:27:54: Vertretung zugewiesen, welche die Auswebung ihrer Recht gegebenenfalls auch stellvertretend,

00:27:59: partiell oder eben ganz gewährleistend soll. Wir haben jetzt viele Überhandlungsfähigkeit

00:28:04: gesprochen und darüber welche Rechte sie uns alles sichern soll. Wir haben gesehen, dass

00:28:10: die Handlungsfähigkeit sehr wichtige Entscheidungen im Leben unter anderem auch höchstpersönliche

00:28:16: Rechte betrifft. Nun sieht Artikel 19d des Zivilgesetzbuches vor, dass die Handlungsfähigkeit ganz

00:28:23: oder teilweise entzogen werden kann. Wann wird in der Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?

00:28:30: In der Praxis finden wir diese Anwendung, also die Anwendung dieser Norm hauptsächlich im Zusammenhang

00:28:35: mit dem Erwachsenen Schutz und eben spezifischer bei den Erwachsenen Schutzrechtlichen Maßnahmen,

00:28:41: welche die Handlungsfähigkeit einschränkend können. Der Grund für die Einschreckung ist gemäß

00:28:47: Gesetz ein schwächer Zustand und eben ein entsprechender Schutzbedarf bzw. würde es wohl

00:28:53: passend zu sagen eine Beistandserfordernis. Dies kann beispielsweise eben aufgrund einer

00:28:57: Urteilsunfähigkeit in Folge einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung sein. Und das

00:29:02: Erwachsenen Schutzrecht kennt im System der Beistandschaften nämlich vier unterschiedliche Formen,

00:29:08: an dem eben auch unterschiedliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen

00:29:12: Personen haben. Und diese Beistandsformen können auch miteinander kombiniert werden und man muss

00:29:17: dann in jedem einzelnen Fall dann schauen welche Auswirkungen das auf die Handlungsfähigkeit der

00:29:21: Person hat. Aber das sind zwar ein bisschen die praktischen Bedeutung von Artikel 19d Zeitgeber.

00:29:28: Wie ist es zur Einführung von Artikel 19d gekommen, welcher Ratio folgt die Norm und inwiefern

00:29:35: wird sie in der staatlich gerechtfertigt? Nun in der Beschränkung der Handlungsfähigkeit kann man

00:29:41: eigentlich einzig nur ein Schutzgedanke finden. Also es wird davon ausgegangen, dass den betroffenen

00:29:47: Personen die individuelle Fähigkeit für eine volle Teilnahme im Rechtsraum fehlt. Aus diesem Grund

00:29:53: will man die Personen eigentlich vor sich selbst schützen und ihnen aber zugleich eine zumindest

00:29:58: Mindesteilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Dazu kommt aber auch klar ein, sag mal, ein

00:30:04: klar sekundarer Zweck und das ist der gutglauben Schutzdritter und der Schutz eigentlich des

00:30:08: Rechtssystems. Und ein weiterer Grund für diese Bestimmung ist natürlich das Gebot der Gleichbehandlung.

00:30:14: Es muss nicht nur die grundsätzliche Gleichheit vor dem Gesetz berücksichtigt werden, sondern eben

00:30:20: auch die Frenzierungen und Unterschiede müssen getroffen werden, sofern eine unwesentliche Ungleichheit

00:30:26: einer Sachlage dieser fordert. Man argumentiert dann eben, dass es ungerecht wäre, die Verhaltensweisen

00:30:32: aller Menschen ungeachtet der tatsächlichen Eigenschaften an die gleichen Rechtsfolgen

00:30:37: zu knüpfen. Das heißt zu den individuellen Fähigkeiten, und das ist auch hier für die

00:30:41: Rechte von Menschen mit Behinderung und Freie Wand, werden eben auch die geistigen Eigenschaften

00:30:45: gezählt. Und der BRK Ausschuss, das heißt das Vertragsüberwachungsorgan der BRK, kritisiert

00:30:51: hier nun eben, dass bei einem solchen Verständnis rechtliche Fähigkeiten an kognitive Fähigkeiten

00:30:57: geknüpft werden und so sei eben das Konzept der rechtlichen Handlungsfähigkeit strikte,

00:31:04: von der kognitiven Entscheidungsfähigkeit zu trennen. Denn die kognitive Entscheidungsfähigkeit,

00:31:09: die sei eben von Person zu Person unterschiedlich und eben auch je nach Art der Entscheidung.

00:31:15: Der Ausschuss führt dann eben weiter aus, dass eben diese Unterschiede unermängig davon bestehen,

00:31:21: ob eine Person eine Behinderung hat oder eben nicht. Und in der Lehre ist höchstumstritten,

00:31:26: ob dadurch eben ein allgemeines Verbot der Handlungsfähigkeit aufgrund von kognitiven

00:31:30: Fähigkeiten besteht. Und das gilt es, ja genau zu untersuchen, da hat man sich überhaupt noch nicht

00:31:35: eigentlich. Jetzt haben wir etwas gehört von der schweizerischen Rechtsordnung, von der Handlungsfähigkeit

00:31:43: und auch wie Möglichkeiten bestehen. Sie haben das vorhin erwähnt in gratueller Abstufung,

00:31:48: wie die Handlungsfähigkeit entzogen werden kann. Jetzt die BRK hingegen bezwegt ja den vollen und

00:31:56: gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit

00:32:02: Behinderungen zu fördern, zu schützen und auch zu gewährleisten und die Achtung der ihnen

00:32:09: innewohnenden Würde zu fördern. Artikel 12 statuiert explizit in Absatz 2 die Vertragsstaaten

00:32:17: anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit

00:32:23: anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Jetzt wie lässt sich diese Bestimmung mit dem

00:32:31: doch gängigen Entzug und der Einschränkung der Handlungsfähigkeit von Personen mit

00:32:36: intellektuellen und psychosozialen Behinderungen rechtfertigen? Das ist schwierig. Das ist eine

00:32:43: ziemlich große Herausforderung, denn gemäß BRK ist das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall

00:32:49: eine zulässige Rechtfertigung für den Entzug der Handlungsfähigkeit. Das heißt, der sogenannte

00:32:55: Status Approach, das heißt eben die pauschale Abergennung der rechtlichen Handlungsfähigkeit auf

00:33:00: Grund eines Labels Behinderung, du schiebe behördliche Entscheidungen oder gerichtliche

00:33:06: Entscheidungen, ist mittlerweile eigentlich verpönt. Das heißt eben als Beispiel, also Demenz alleine

00:33:12: darf nicht als Rechtfertigung zum Entzug der Handlungsfähigkeit gelten. In der Praxis ist es

00:33:17: aber so, dass der Erwachsenen-Schutz häufig bei Menschen mit psychosozialen und intellektuellen

00:33:21: Behinderungen zur Anwendung kommt und folglich auch eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit

00:33:26: möglich ist. Das heißt, es braucht eigentlich sachliche Unterscheidungskriterien, welche

00:33:32: Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen gleiche Zugangsvoraussetzungen

00:33:37: geben und ob dies eben im Handlungsfähigkeitsrecht oder dann eben auch im nachgelagerten Erwachsenen-

00:33:43: Schutzrecht gegeben ist, das geht es zu untersuchen. Wie könnt ihr jetzt beispielsweise vor dem

00:33:49: Hintergrund dessen, was jetzt gerade ausgeführt haben und diesem Spannungsverhältnis zu der BRK

00:33:55: wie könnte da zum Beispiel Artikel 19D des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

00:34:01: abgeändert werden, um diesen Erfordernissen der BRK zu entsprechen?

00:34:06: Es gibt wahrscheinlich nicht nur Artikel 19D anzustellen, sondern das Handlungsfähigkeitsrecht

00:34:12: im Ganzen. Also wenn wir uns wieder die verschiedenen Ansätze und Modelle von Behinderung vorhaken

00:34:17: führen können, wir zumindest eine Vermutung annehmen von welchem Verständnis von Behinderung

00:34:23: diese Norm schlussendlich kommen oder diese Normen in ihre Gesamtheit eigentlich kommen.

00:34:27: So passiert das medizinische Modell auf zwei Annahmen, die entsprechende Auswirkungen auf

00:34:32: die Menschenrechte haben. Zum ersten ist das eben Menschen mit Behinderungen brauchen Schutz und

00:34:36: Fürsorge und die zweite Annahme ist eine Beeinträchtigung kann die Handlungsfähigkeit ausschließen.

00:34:43: Die zwei Annahmen, die das medizinische Modell macht. Nun, oder als Aufantwort eigentlich auf

00:34:48: dieses individuelle Problem, welches auch dem medizinischen Modell inherent ist, kann man eben

00:34:54: früher, aber teils auch noch heute aus der Praxis eben zwei Antworten folgen und das wäre

00:34:59: eben das Problem, wird entweder medizinisch korrigiert, um dann eben der Norm zu entsprechen oder

00:35:04: eben die Person wird da eben aus dem normal gelten Rollen und Erwartungen der Gesellschaft

00:35:10: herausgenommen und auf eine separate Schiene gesetzt. Seist diese Denkweise hat dann nicht die

00:35:16: Legitimation nicht nur für segredierte Einrichtungen, sondern eben auch für Gesetze zum Entzug der

00:35:23: Handlungsfähigkeit und eben, dass ich es hier auch wichtig, zu Beistandschaften gefühlt.

00:35:27: D.h. diese Denkweise ist auch der Grund dafür, dass wir eigentlich heute Sonderschulen, Wohnheime,

00:35:32: geschützte Werkstätten, eben ein so genanter zweiter Arbeitsmarkt haben. Nun, gemäß Berge,

00:35:39: um wieder auf ihre Frage zurückzukommen, entsprechen die gesetzlichen Regelungen zur

00:35:44: Handlungsfähigkeit nicht den Vorgaben der BRK. Das wurde von Berghausschuss gegenüber der Schweiz

00:35:51: vor zwei Jahren so bestätigt. Also wenn ich da kurz nachfragen darf, um es vielleicht anders zu

00:35:57: formulieren, dass die Handlungsfähigkeit so wie sie in der schweizerischen Rechtsordnung geregelt

00:36:03: ist, ist eigentlich Menschenrechtswidrig oder das wäre quasi dasselbe anders formuliert oder

00:36:10: würde das schon zu weit gehen. Sie widerspricht auf jeden Fall Nachmeinung des BRK Ausschutzes,

00:36:16: weil ich eigentlich die Grundlagen für die Auslegung der BRK, d.h. das höchstens das

00:36:23: zentralen Menschenrechtlichen, völkerrechtlichen Vertrag ist, für die Rechte von Menschen mit

00:36:28: Behinderungen festlegt. Also gemäß dieser Auffassung widerspricht das klar. Nun in der

00:36:33: Doktrin wird zu dieser Frage, ob das schweizerische Handlungsfähigkeitsrecht den Vorgaben der BRK

00:36:39: entspricht und eben völkerrechtskonform ist oder eben Menschenrechtskonform ist. Ja diese Frage

00:36:45: ist doch natürlich auch umstritten. Es gibt Stimmen, die eine grundlegende Revision fordern.

00:36:50: Andere Stimmen sagen eben, dass der schweizerische Recht zumindest konventionskonform ausgelegt

00:36:55: werden kann, da es eben für Menschen mit Behinderungen gleichberechtig der Zugangsvoraussetzungen

00:37:02: ermöglicht. So knüpft nach dieser Meinung die Urteilsfähigkeit nach dem Zivilgesetzbuch nicht

00:37:07: an einer Behinderung an, sondern an der Fähigkeit vernunftgemäß zu handeln. Das ist mein Teil

00:37:12: der Argumentation. Und auch der Bundesrat hat bereits bei der Revision des Erwachsenenschutzerrechts

00:37:18: im Jahre 2013 die Position vertreten, dass eben diese Revision, dieser Perspektivenwechsel,

00:37:25: die dann eben die BRK fordert, eigentlich vollzogen wurde. Nun auch das diese Ansicht

00:37:31: geht es kritisch zu hinterfragenden. Fast zehn Jahre später hat der BRK Ausschuss ja gesagt,

00:37:35: nein, das ist überhaupt nicht so. Nun, meines Erachtens muss man hier eben auch festhalten,

00:37:41: ich glaube das ist das für das Verständnis auch zentral, dass die Urteilsfähigkeit als

00:37:45: wichtigste Voraussetzung der Handlungsfähigkeit eine subjektive Voraussetzung ist. Das heißt,

00:37:52: im schweizerischen Recht wird dadurch eigentlich eine klare, natürliche, biologisch-psychologische

00:37:59: Eigenschaft verwendet, um die Urteilsfähigkeit zu beurteilen, welche dann eben einen Einfluss

00:38:05: auf die Handlungsfähigkeit hat. Nun auch der BRK Ausschuss ist eben diesbezüglich kritisiert,

00:38:11: dass eben das hier eben mit wissenschaftlichen Erkenntnissen argumentiert wird, dass man

00:38:15: das inne des Menschen ganz genau beurteilen könnte. Und auch diese Sichtweise des BRKs

00:38:20: ist natürlich höchst umstritten, also die Entfragstellung von medizinwissenschaftlichen

00:38:24: Erkenntnissen. Nun zusammenfassend kann man wahrscheinlich sagen, dass das Handlungsfähigkeitsrecht

00:38:31: im Emmausgang stets von individuellen Fähigkeiten ausgeht und deshalb braucht man auch nur den

00:38:37: Menschen allein als Individuum betrachtet. Und die Möglichkeit, und das wäre für eine

00:38:42: konventionskonforme auslegend zentral, die Möglichkeit, dass die betroffene Person mit

00:38:47: entsprechender Unterstützung fähig wäre, vernunftgemäß zu handeln und vor allem eben

00:38:52: Handlungsfähigkeit zu haben, ist zurzeit weder durch Rechtsprechung noch in der Dokturin vorgesehen.

00:38:59: Das heißt, wenn man auch hier wieder auf ihre Frage eingehen will und diese zu beantworten

00:39:05: versucht, also wenn man durch die BRK dahingehend auslegt, dass die betroffene Person in jedem

00:39:12: Fall selbst handeln muss und wenn eben auch mit entsprechender Unterstützung bei der

00:39:17: Entscheidungsfindung oder dann bei der Kommunikation dieser Entscheidung, dann müsse das Handlungsfähigkeitsrecht

00:39:22: der Schweiz meines Erachtens überdenkt und gegebenenfalls revidiert werden.

00:39:27: Sie sprechen also an, dass man bei fehlenden Fähigkeiten zum vernunftgemäßen Handeln

00:39:34: nicht die Handlungsfähigkeit aber kennen sollte, sondern Hilfeleistungen zur selbständigen

00:39:40: Entscheidungsfindung stellen sollte. Habe ich Sie richtig verstanden?

00:39:44: Genau, also der Grund, dass der BRK ist, dass eben stellvertretende Entscheidende nicht mehr

00:39:50: zulässig sind. Das heißt, dass eben mithilfe von einem dynamischen Konzept von sehr wenig Hilfe

00:39:57: zu sehr viel Hilfe, dass die Person selbst bestimmt und ohne Vertretung eine Entscheidung

00:40:03: äußern kann. Und so lange wir eben im Schweizer Recht ein klares individuelles Verständnis

00:40:11: von Urteilsfähigkeit haben, ist es schwierig, das dann eben entsprechend auch umzusetzen.

00:40:16: Wir befinden uns damit eigentlich schon inmitten des Erwachsenen-Schutz-Rechtsbegriffe wie Erwachsenen-Schutz

00:40:25: allgemein bei Standscharf. Die tragen das ja in sich diesen zumindest auf der Oberfläche

00:40:31: existierenden Schutzgedanken. Vielleicht all das, was wir jetzt etwas genauer besprochen

00:40:37: haben, können wir vielleicht an einer bestimmten Institution des Erwachsenen-Schutz-Rechts etwas

00:40:43: genauer anschauen. Und zwar, Sie haben es erwähnt, wir haben kürzlich das Erwachsenen-Schutz-Rechts

00:40:49: revidiert. Allerdings ist es so, dass insbesondere die umfassende Beistandschaft ehemals auch

00:40:55: bekannt aus Vormundschaft beibehalten wurde. Und wir wissen heute, dass die Kantone einen

00:41:01: relativ sorglosen Umgang mit der umfassenden Beistandschaft pflegen und das, obwohl sie

00:41:07: eben die Rechte der betroffenen Personen unglaublich weitreichend einschränken kann.

00:41:12: Vielleicht um so ein bisschen die Basics zu erfassen, was sind eigentlich die rechtlichen

00:41:18: Voraussetzungen der umfassenden Beistandschaft? Sind dies in der Praxis regelmäßig gegeben

00:41:24: oder nicht? Und welche konkreten Folgen sehen sich eben auch betroffene Personen ausgesetzt?

00:41:32: Nun, für sämtliche Beistandschaftsformen braucht es in einem ersten Schritt nach Wortlat des

00:41:38: ZGBN-Anführungs-Schuss-Zeichen-Individuen ein schwächer Zustand. Also ich habe vielleicht

00:41:43: vorher eigentlich gesagt, dass mir eben das auch als eben ein Grund für die Beistandschaft

00:41:47: betiten könnte. Wie beispielsweise eben aufgrund einer geistigen Behinderung oder

00:41:52: einer psychischen Erkrankung. Und dieser Zustand, der muss dazu führen, dass eine Person nicht

00:41:58: mehr ausreichend selbstbestehend handeln kann und folglich schutzbedürftig ist. Das heißt,

00:42:02: die Schutzbedürfigkeit ist eigentlich die zweite Voraussetzung. Zuletzt muss eben dann

00:42:07: eine Gefährdung des Wohls, meine Gefährdung des Wohls, der betroffenen Person ist und

00:42:11: die, das heißt, bei genügender Unterstützung des Umfeldes kann man dies nicht leichtfertig

00:42:16: einfach annehmen. Dann wäre dieses Kriterium nicht erfüllt. Nun, Sie haben mir die umfassende

00:42:20: Beistandschaft angesprochen, welche, sag ich mal, die einschneidendste Form des immer

00:42:25: wachsenden Schutzrecht ist. Und einschänden Folgen führen eigentlich dazu, dass im Grundsatz

00:42:31: mal die umfassende Beistandschaft sehr zurückhaltend angeordnet werden sollte. Was sie

00:42:36: wie sie ja bereits erwähnt oder gesagt haben, nicht immer so ist. Beziehungsweise in den

00:42:41: Kantonen sehen wir sehr unterschiedliche Handhabungen der umfassenden Beistandschaft.

00:42:46: Nun, gemäss ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eben eine besondere Hilfsbedürftigkeit

00:42:55: vorhanden ist. Das heißt, es ist eine gesteigerte Form eigentlich. Also hier wird noch mal gesetzlich

00:43:00: nochmal eine Abgrenzung, eigentlich gerade eine Abstufung gemacht. Die Person braucht

00:43:04: dann eben auch besonders viel Schutz und besonders viel Fürsorge und eben eine Beistandschaft.

00:43:09: Und das zeigt eben so ein bisschen, dass hier die Person wirklich sehr stark Unterstützung

00:43:16: gebraucht. Man geht also davon aus, dass eine Person ihre Ankleidung eigentlich derart unzweckmäßig

00:43:23: besorgt, dass es aus gesellschaftlicher Sicht nicht mehr verantwortet werden kann, dass sie

00:43:29: entsprechend der rechtliche Entscheidung enttritt. Nun, die Folgen einer umfassenden Beistandschaft

00:43:34: sind eben dann, dass die Selbstbestimmung in allen Entscheidungen des Rechtsverkehrs

00:43:39: eingeschränkt ist und dass sie eben folglich stellvertretend getroffen werden. Und das

00:43:45: ist auch hier wieder springende Punkt bezüglich oder die Verbindung zur Handlungsfähigkeit,

00:43:49: die entfällt von Gesetzeswegen. Das heißt, Menschen mit umfassender Beistandschaft, die

00:43:55: haben keinen selbstständigen Wohnsitz, die haben den Wohnsitz der Erwachsenschutzbehörde,

00:44:00: die das ärterliche Sorge entfällt. In den meisten Fällen kommt es zum Ausschluss der politischen

00:44:04: Rechte. Ja, und aufgrund des sehr starken Eingriffs sollte diese, wie bereits erwähnt,

00:44:09: klar als Ultima Ratio angewendet werden und nur, wenn andere mildere Beistandschaftsformen

00:44:16: nicht ausreichend sind. Nach das Bundesgericht sagt es eigentlich ganz klar, dass eben durch

00:44:21: die umfassende Beistandschaft die rechtere betroffenen Personen maximal eingeschränkt

00:44:25: wird. Als Anschlussfrage jetzt dazu, wie gestaltet sich der Prozess der umfassenden

00:44:32: Beistandschaft in der Praxis? Also wie, falls überhaupt, kann diese Rückgängung gemacht

00:44:39: werden? Also eine Beistandschaft, die wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer

00:44:46: Statt ihre nahestehenden Personen oder eben von Namen des Wegen.

00:44:49: errichtet. Wenn eben in einem spezifischen Fall die Voraussetzungen, welche ich genannt habe,

00:44:55: gegeben sind, muss dies von der Erwachsenschutzbehörde in Form eines entscheidenden Tag erlegt werden.

00:45:00: Dabei ist eben auch dem rechtsstaatlichen Prinzipien auch gehört zu schaffen, dass das rechtliche

00:45:05: Gehör ist einzuhalten und unter Umständen muss sein Gutachten erstellt werden. Nun, die umfassende

00:45:13: Beistandschaft ist grundsätzlich auf Dauer angelegt und das kann kaum als nur vorübergehende

00:45:19: Maßnahme angeordnet werden. Es kann natürlich sein, dass eine Person, bis es also das ein festgestellter

00:45:25: schwächer Zustand im Laufe der Zeit wieder abnimmt. In diesem Fall prüft dann die Erwachsenschutzbehörde,

00:45:31: ob die Beistandschaft angepasst werden muss oder eben aufzuheben ist, aber ich meine,

00:45:38: wenn wir auch das Gesetz hierzuland nehmen und auch hier sehen, das ZB spricht bei der umfassenden

00:45:44: Beistandschaft von einer dauernden Urteilsunfähigkeit. Das ist zwar nur ein Beispiel für besondere

00:45:50: Hilfsbedürftigkeit, aber es zeigt doch schon, dass eben auch gesetzlich bereit eigentlich bewusst war,

00:45:56: dass im dauernden Urteilsunfähigkeit der Normalfall darstellt. Deshalb, dass es rückgängig

00:46:01: gemacht wird, das ist das Dumme, also das ist das Dumme wahrscheinlich.

00:46:04: Besteht denn ein Anspruch auf regelmäßige Überprüfung der Anordnung der umfassenden

00:46:10: Beistandschaft? Genau, das gibt es. Also, dass die Erwachsenschutzbehörde, das liegt in der

00:46:18: Aufgabe der Erwachsenschutzbehörde und diesen Anspruch gibt es, aber eben wie gesagt, eine Person

00:46:23: muss dann schliesslich für die Person dies machen. Die Person selbst kann ja hier nur schwer dies

00:46:28: dann vorordnen. Der Nachweis ist dann auch, ob liegt an der betroffenen Person oder? Ja.

00:46:35: Das ändert sich dann auch. Also liegt es eigentlich in der Willkür einer dritten Person, ob diese

00:46:41: Überprüfung stattfindet oder nicht? Ja, ob ich das als, also ich weiß nicht, ob man es so bezeichnen kann.

00:46:49: Es ist sicherlich so, dass die Person sicherlich darauf angewiesen ist, dass das Hilfe oder

00:46:56: Unterstützung da ist. Ansonsten denke ich, ist es in der Praxis kaum machbar. Der BRK-Ausschuss hat

00:47:04: ja die Schweiz unter anderem auch in Bezug auf diese umfassende Beistandschaft scharf kritisiert.

00:47:10: Was sind so die Reaktionen darauf hierzulande? Und ich glaube, hier muss man natürlich auch

00:47:18: erwerben, dass die Beibewaltung der umfassenden Beistandschaft, also die war bereits eigentlich

00:47:22: bei der Vision des Erwachenenschutzrechts vor knapp zehn Jahren, eigentlich umstritten. Und nun die

00:47:28: Klare und auch umfassende Kritik des BRK-Ausschusses bestätigt unter anderem eben auch die langjährige

00:47:35: Kritik von NGOs, aber eben auch in jüngerer Zeit auch vermehrt oder bedenken aus der

00:47:41: rechtswissenschaftlichen Lehre. Und auch mit Blick eigentlich auf die Kritik des BRK-Ausschusses

00:47:47: gegenüber anderen Staaten kam die Kritik jetzt zumindest für mich nicht unterwartet, denn der

00:47:54: BRK-Ausschuss hat bis jetzt eigentlich kein einziges Erwachschenschutzrecht, das international

00:47:59: als konventionskonform angesehen. Also es war eigentlich schon seit längerer Zeit klar, dass

00:48:05: verschiedene Beistandschaftsformen und die dazugehörige Praxis klar einem System stellvertretender

00:48:11: Entscheidungsfindung entspricht und dieses System gemäß den BRK-Vorgaben nicht mehr zulässig und

00:48:18: deshalb war ich glaube jetzt auch nicht großem Überrasch, dass ich es kritik kann.

00:48:22: Keine Debatte bildet die Abwägung des gesellschaftlichen, aber auch des individuellen Schutzbedürfnisses

00:48:30: von Personen mit Behinderungen, aber auch deren Bedürfnis nach Autonomie. Wie, wenn überhaupt,

00:48:37: lassen sich diese Bedürfnisse richtig abwägen. Gut, ob in einem spezifischen Fall eben der

00:48:44: Fürsorge oder den Prinzip der Selbstbestimmung unter eben explizitem Kaufnahme auch einer

00:48:51: Selbstschädigung vorangegeben werden soll, das kann kaum pauschal beantwortet werden. Man kann

00:48:57: allerdings festhalten, dass der Zweck des Erwachschenschutzes primär personenorientiert ist.

00:49:03: Das heißt, die Interessen der Handlungs- und Verhältn person, beziehungsweise die Schutzfunktion des

00:49:08: Erwachschenschutzrechts, werden über diejenigen allfällige Dritter gestellt. Auch das schweizische

00:49:15: Erwachschenschutzrecht will im Kern die Teilhabe aller Menschen am Rechtsverkehr ermöglichen und

00:49:20: dies falls nötig eben durch eine Vertretungslösung. Nun, wenn wir dies nun mit den Vorgaben der BRK zur

00:49:27: Anerkennung vor dem Recht im Generellen und eben den Vorderungen nach Unterstützerentscheidungsfindung

00:49:33: im Spezifischen kombinieren, dann muss man meines Erachtens der Autonomie ein besonderes Gewicht

00:49:40: beimessen. Alles andere wäre aus meiner Sicht nicht möglich. Das heißt, wir müssen der Autonomie

00:49:46: bei der Frage, bei der Abwägung, ob im Einzelfall eine Beistandschaft überhaupt errichtet werden

00:49:53: soll, wie diese gegebenenfalls ausgestattet wird und wie dann eben spezifische Entscheide getroffen

00:49:59: werden, müssen wir dort eben berücksichtigen und so können wir eben auch der Verhältnismäßigkeit

00:50:05: mehr Erachtung schenken, weil auch jede Beistandschaft und auch wie sie ausgestaltet ist, muss schlussendlich

00:50:11: verhältnismäßig sein. Wer entscheidet eigentlich welches die Interessen einer Person sind, lassen

00:50:19: sich die Interessen einer Person überhaupt objektiv feststellen oder beurteilen und sollte man dies

00:50:26: überhaupt erst versuchen? Nun je näher eine Person an der Grenze der Urteilsunfähigkeit ist,

00:50:33: desto schwieriger kann es sein den tatsächlichen Willen festzustellen. Indizien könnten sicherlich

00:50:40: sein eben früher geäußerte Wünsche oder eben oder Präferenzen oder eben auch die rechtliche

00:50:47: Berücksichtigung alternativer Formen der Willensäußerung, könnte man hier berücksichtigen,

00:50:53: werden teils im Bereich der sozialen Arbeit auch empfohlen, aber wie wir wissen haben

00:50:59: diese meist keine rechtliche Wirkung. Nun zur Beurteilung der Urteilsun bzw. dann eben

00:51:05: Handlungsfähigkeit verwendet die Schweiz einen funktionalen Ansatz bzw. einen funktionalen Test.

00:51:10: Es wird also geprüft ob eine Person in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten und

00:51:15: seinen konkreten Zeitpunkt urteilsfähig war bzw. ob eine Person Art und Folge einer bestimmten

00:51:22: Entscheidung verstehen und somit eben rechtlich als Handlungsfähigkeit gelten kann und gemäss

00:51:28: BRK Ausschuss werden eben bei solchen Tests wieder die rechtliche und die kochnitive

00:51:33: Entscheidungsfähigkeit miteinander vermischt. Das heißt dieser funktionale Ansatz erscheint

00:51:40: auf den ersten Blick Behinderungsneutral zu sein, so trifft er theoretisch sowohl eben auf Menschen

00:51:46: zu, die eine zeitlich begrenzte Beanträchtigung haben, also beispielsweise Rauschzustände oder

00:51:51: Menschen mit Gehinf/Mithinverletzungen. In der Praxis ist er natürlich aber so, dass diese

00:51:57: Tests unverhältnismäßig häufig bei Menschen mit intellektuellen und psychosozialen

00:52:02: Beeinträchtigungen verwendet werden. Dies hat dann eben zur Folge, dass Menschen mit

00:52:07: Intellektuellen und psychosozialen Beeinträchtigungen ihre Entscheidungsfähigkeit häufiger und auch

00:52:13: auf einem höheren Niveau nachweisen müssen, als diese Menschen ohne Behinderungen tun. Das heißt

00:52:19: der BRK Ausschuss beurteilt solche Vorgehen und solche Ansätze und Tests klar als diskriminierend und

00:52:27: deshalb unvereinbar mit der BRK. Also er argumentiert eigentlich, dass solche Tests eben davon ausgehen,

00:52:34: dass man die Indernabläufe, wenn es Menschen genau beurteilen kann und daneben den Menschen,

00:52:40: falls sie diesen Test nicht bestehen, ein zentrales Menschenrecht, nämlich das Recht auf

00:52:45: gleiche Anerkennung von dem Recht aber kennt, wenn der Test eben dann nicht bestanden wird.

00:52:50: Bei diesem Fokus auf diese intellektuellen psychosozialen Fähigkeiten, da frage ich mich

00:52:57: auch die ganze Zeit, ist es nicht gerade, oder sollte es vielleicht nicht gerade auch Teil der

00:53:02: persönlichen Autonomie sein, dass ich Entscheidungen treffen kann und auch darf, die zum Beispiel

00:53:10: widersprüchlich sein können, sinnlos oder vielleicht so ein Gewissen gerade auch eigenschädigend?

00:53:15: Auf jeden Fall. Also zur Selbstbestimmung gehört natürlich auch, dass man Entscheidungen trifft,

00:53:22: welche und drumstehenden negative Auswirkungen haben. Das heißt bei handlungsfähigen Menschen

00:53:27: wird dies auch nicht größer hinterfragt. Also zur Veranschaltung, wenn ich beispielsweise

00:53:32: vor einer schwierigen persönlichen Entscheidung stehe, dann verlasse ich mich in den wenigsten

00:53:37: Fällen eigentlich auf mich selbst und sondern ich beziehe eine zweite Drittmein oder Drittmeinung,

00:53:44: ich tage mich mit anderen Menschen aus und treffe schlussendlich dann basierend auf all

00:53:49: diesen äußeren Inputs eine Entscheidung und hoffe, dass das dies die richtige ist. Aber das wird

00:53:53: dann bei mir auch nicht infrage stellt. Nun, bei Menschen mit Behinderungen ist es eben nicht

00:53:59: der Fall, denn dort gibt es eben diese gesellschaftliche Schutzhaltung, dass man das Gefühl hat,

00:54:04: dass man diese Menschen schützen muss und eben dann unter Umständen auch eine Kontrolle,

00:54:08: eine Beistandschaft. Und ich bin mit ihnen ganz klar einverstanden, dass natürlich da auch,

00:54:14: dass man sich auch selbst schädigen kann. Das ergibt es ja.

00:54:17: Könnte man eigentlich sagen im Umkehrschluss, dass das bedeutet, dass Personen denen potentiell

00:54:23: die Handlungsfähigkeit abgesprochen wird, einem höheren Anspruch an Vernunft nachkommen

00:54:30: müssen als alle anderen Personen? Ja, das würde ich unterstützen. Also ich denke,

00:54:37: da hier sind wir wieder beim Camp-Punkt. Also die Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit

00:54:43: ist in der Schweiz an ein bestimmtes Maß an Kochnition gebunden. Und wenn dies nicht ausreicht

00:54:51: und wenn eben basierend auf Forschungsergebnissen eine Person diese kochtiven Fähigkeiten nicht

00:54:57: erreicht, hat das zur Folge, dass eine Person eben selbst nicht entscheiden kann. Und das ist in der Tat so.

00:55:04: Wir wollen nun etwas genauer einen Blick werfen auf die Inklusionsinitiative. Diese sieht vor,

00:55:14: dass Menschen mit Behinderungen mehr Unterstützung erhalten, um vollumfänglich am gesellschaftlichen

00:55:21: Leben teilhaben zu können. Jetzt, wie sehen solche Assistenzleistungen im konkreten aus?

00:55:29: Welche weiteren Assistenzleistungen wären nötig, um allen Menschen vollumfänglich Zugang zum

00:55:36: gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen? Genau, also ich denke, Assistenz ist natürlich nur eine Form

00:55:44: der Unterstützung. Also gefordert werden ja umfassende Unterstützungsmaßnahmen. Das heißt,

00:55:48: dazu gehören eben auch Hilfsmittel und weitere individuelle Vorkehrungen und Maßnahmen, welche

00:55:55: eben auf den Wunsch der betroffenen Personen getroffen werden. Es werden somit eben nicht nur

00:56:00: personelle Unterstützung gefordert, sondern auch technische und gemäß dem Initiativkomitee,

00:56:07: der Inklusionsinitiative erhalten Menschen mit Behinderungen der Schweiz zu wenige Ressourcen,

00:56:11: um eben dann im Einzelfall selbst bestimmt im gesellschaftlichen politischen,

00:56:17: wirtschaftlichen und kulturellen Leben teil zu haben. Und meines Erachtens ist es hier wichtig zu

00:56:23: erwähnen, dass natürlich die tatsächliche Gleichstellung und Inklusion nicht nur auf

00:56:28: individuelle Reben, das heißt eben bei Unterstützungsmaßnahmen anzusetzen ist,

00:56:32: sondern eben auch auf gesamtgesellschaftliche Reden. Das heißt, individuelle Unterstützungsmaßnahmen

00:56:39: sind ein reaktiver Prozess. Hingegen sind daneben barrierefreie Öffentlichkeit, das heißt eben unter

00:56:47: dem Begriff Universal Design sind dann eigentlich ein proaktiver Prozess. Das sollte man eben dann

00:56:53: auch nicht vergessen, dass man beispielsweise in der Schweiz, wo wir beispielsweise eben finanziell,

00:56:57: sagen wir mal, einen gewissen Spielraum haben, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, dass

00:57:03: wir dann nicht versuchen, dies nur auf diesen Weg zu schon machen, sondern dass wir eben dann auch

00:57:07: versuchen und bei jeder neuen Baute oder bei öffentlichen Verkehr und so immer den Grundsatz

00:57:14: haben wir gut. Im Grundsatz muss es barrierefrei sein und erst dann in einem zweiten Schritt

00:57:20: sollten da eben dann Unterstützungsmaßnahmen nötig sein. Gerade die unterstützte Entscheidungsfindung

00:57:29: ist dabei ein wichtiges Vehikel. Wie schaut das in der Praxis konkret aus? Also unterstützte

00:57:36: Entscheidungsfindung zeichnet sich vorab mal dadurch aus, dass nicht die Handlungsfähigkeit der

00:57:43: Anknüpfungspunkt ist, sondern die Wünsche und der Wähler der betroffenen Person. Das heißt die

00:57:49: Person mit Behinderung soll in einem dynamischen Konzept von 0 bis 100 Unterstützung erhalten,

00:57:59: die sie für eine Entscheidung braucht. Nun in der Lehre wird teilweise eben die Meinung vertreten,

00:58:04: dass diese beiden Pole schlussendlich auch wieder auf Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit

00:58:09: hinauslaufen. Nun die Lehre definiert dann eben aber auch die unterstützte Entscheidungsfindung

00:58:15: als eine Reihe von mehr oder weniger formellen und intensiven Beziehungen, Praktiken, Abmachungen,

00:58:24: Vereinbarungen, die eben dazu bestimmt sind, eine Person mit einer Behinderung dabei zu helfen,

00:58:30: entscheide über ihr Leben zu treffen und eben anderen mitzuteilen. Nun wie die sind der Praxis

00:58:37: eben konventionskonform angewendet wird, wird nicht nur in den Rechtswissenschaften untersucht,

00:58:43: sondern eben auch in der sozialen Arbeit und dort finden wir verschiedene Ansätze. Vielleicht

00:58:50: kann ich hier ein paar nennen, das ist beispielsweise der trusted person Ansatz, welche wir in Kanada,

00:58:55: aber auch in Japan finden und auch die EU hat in Spanien ein Testprojekt mitfinanziert,

00:59:02: das sich "I decide" nennt. Das heißt dieser Ansatz geht davon aus, dass eben eine Vertrauensperson

00:59:09: besteht oder eben unterm Ständen auch ein ganzes Netzwerk von Vertrauenspersonen. In Schweden

00:59:16: haben wir dann eben auch sogenannte persönliche Ombudspersonen, das heißt die persönliche

00:59:20: Ombudsperson wird nicht von einer staatlichen Stelle eingesetzt, sondern von der Person selbst bestellt.

00:59:26: Das heißt es werden dann eben auch nur diejenigen Aufgaben von dieser Person übernommen, die

00:59:32: die Person mit Behinderung wünscht. Ein weiterer Ansatz ist dann eben sogenannte Familienräte

00:59:38: oder Circle Network oder auch Microboard, das sind alles eben auch Ansätze, die international getestet

00:59:45: und bereits auch schon, teilweise auch seit mehreren Jahren erfolgreich angewendet werden. Also das

00:59:51: Microboard, das bezieht sich eigentlich auf einen Ansatz einer kleinen Gruppe von engagierten Familienmitgliedern

00:59:59: oder Freund*innen, die sich eben dann zusammen mit einer Person mit Beenträchtigung zusammenschließen.

01:00:05: Das heißt es ist auch hier vom Grund auf natürlich ein Prozess, der die Person mit

01:00:09: Behinderung mit einbezieht, das ist jetzt nur auf deren Wunsch und auf deren Konsens entsteht.

01:00:14: Und gemeinsam soll eben der Person dann geholfen werden, beispielsweise eben das Leben zu planen.

01:00:19: Die Gruppe kann sich eben dann aber allerdings auch für andere Bedürfnisse der Person einsetzen,

01:00:24: Dienstleistungen überwachen, beispielsweise in einer Einrichtung, ob dort eben nicht gewaltvoll

01:00:30: gezogen wird oder eben auch helfen, weitere Kontakte zu knüpfen, das ist sagen wir mal ganz offen,

01:00:37: wie sich das dann eigentlich dann gestaltet. Zu beachten gilt hier meines Erachtens natürlich,

01:00:42: dass in solchen Konstellationen und in solchen Settings natürlich Macht- und Konfliktdynamiken

01:00:49: entstehen können. Das heißt auch hier ist schlussendlich auch der Staat, der natürlich verantwortlich bleibt,

01:00:54: bei möglichen Missbräuchern so aktiv zu werden. Und dann vielleicht noch als letztes Beispiel,

01:01:01: der Peergroup Ansatz, der ist auch bereits ziemlich bekannt, das heißt Menschen mit Behinderungen

01:01:07: werden von ausgebildeten Personen beraten, die eben selbst Erfahrungen mit Beeinträchtigung

01:01:13: haben oder mal gehabt haben. Und das ist natürlich hauptsächlich wird das dann angewendet bei

01:01:19: psychischen Erkrankungen. Das heißt schwierig auch hier wieder ist wieder die Frage, wie wenden wir

01:01:25: unterstützte Entscheidungsfindungen in der Praxis an, wenn wir an der Grenze der Urteilsfähigkeit sind.

01:01:31: Und hier braucht es definitiv noch mehr Forschung dazu. Aber ich denke es ist auch bereits mit

01:01:37: der heutigen Praxis und auch in der Schweiz möglich, die unterstützende Entscheidungsfindung

01:01:42: und eben Ansätze aus anderen Staaten bei der Arbeit der Beistandschaften zu berücksichtigen,

01:01:48: zu integrieren, um so eigentlich den betroffenen Personen möglichst viel Autonomie und Freiraum

01:01:53: zu geben. Das heißt die Praxis muss sich also fragen, wie sie mit einer betroffenen Person

01:01:59: zusammenarbeiten kann und wie sie sie am besten unterstützen kann, dass möglichst viel Selbstbestimmung

01:02:05: bleibt. Kann man also pauschal festhalten, dass die unterstützte Entscheidungsfindung,

01:02:11: die Autonomie der betroffenen Personen besser berücksichtigt als andere Ansätze?

01:02:16: Ja absolut. Also bei der Unterstützung Entscheidungsfindung soll ja grundsätzlich kein Verlust

01:02:23: an Autonomie einhergehen, da die betroffene Person in jedem Fall selbst entscheidet.

01:02:28: Das ersprüngende Punkt ist gerade, dass eine Person innerhalb eben dieses dynamischen Konzeptes von

01:02:34: Unterstützungsmaßnahmen selbstbestimmt leben kann. Das heißt selbst wenn wir uns an der

01:02:39: Teil-in-der-Lehrer-Vertreten-Auffassung orientieren, dass es eben diese zwei Polen gibt zwischen

01:02:44: Unterstützter und stellvertretender Entscheidungsfindung und die eben entlang der Urteilsfähigkeit und

01:02:50: der Urteilsunfähigkeit verlaufen. Selbst dann müssen wir eigentlich oder können wir durch die

01:02:57: Unterstützte Entscheidungsfindung den Willen und die Präferenzen der Person berücksichtigen.

01:03:02: Und wenn wir eben genau das tun, berücksichtigen wir die Autonomie mehr als wir eben eine

01:03:08: Entscheidung stellvertretend oder eben basierend auf einem objektivierten Wohl treffen.

01:03:14: Deshalb würde ich schon sagen, dass die unterstützte Entscheidungsfindung sicherlich

01:03:18: irrevant hat, definitiv, die Berga-konform ist und eben auch die Autonomie wartet.

01:03:26: Diese alternativen, sage ich jetzt mal Willensäußerung, die wir auch schon angesprochen

01:03:33: hatten, die spielen da dann auch eine große Rolle oder eben nicht einfach nur verbale Äußerungen.

01:03:40: Genau, ja, also auch hier wieder gibt es auch im Bereich der sozialen Arbeit auch wieder sehr

01:03:47: viele wichtige Inputs, die auch die Rechtswissenschaften berücksichtigen muss. Es geht eben dabei

01:03:53: darum, dass man eben nicht nur, sage ich mal, die herkömmlichen Formen der Kommunikation

01:03:58: rechtlich berücksichtigt und das ist meistens so, dass eben dann die Personen, die Angehörigen

01:04:04: sehr gut verstehen können, was die Person kommunizieren möchte, was vielleicht dann eben

01:04:09: für uns aus der Außensicht nicht möglich ist und was wir eben dann nicht als ja oder nein

01:04:13: interpretieren können, eben Vertrauenspersonen, wenn sie die Person gut kennen, sehr gut beurteilen

01:04:19: können und sagen, ja, das will die Person, das will die Person nicht. Also ich denke,

01:04:22: es geht hier eben darum ganz bananisch, dass Kopfnicken oder beispielsweise auch andere

01:04:28: Arten der Kommunikation zu berücksichtigen. Lassen sich denn aus der BRK Ansprüche ableiten,

01:04:36: welche die unterstützte Entscheidungsfindung ermöglichen oder verbessern würden?

01:04:41: Gut, also die BRK, die Banan hat klar einen Anspruch auf Assistenz. Es ist damit Aufgabe des

01:04:48: Staates, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit solche Unterstützungssysteme,

01:04:53: die in einzelnen Personen zugänglich sind. Wie diese Unterstützung dann aber ausgestaltet

01:04:58: ist, das sagt die BRK nicht, das heißt, das bleibt den Staaten überlassen. Um die

01:05:03: Anforderungen an die BRK zu erfüllen, müssen sie aber den Willen des behinderten Menschen

01:05:08: rechtliche Wirkung geben und sich eben an der Selbstbestimmung orientieren. Gemäss BRK

01:05:14: Ausschnusszeichen neben sich, Systeme unterstützen der Entscheidungsfindung dadurch aus, dass

01:05:20: eben der Anknüpfungspunkt immer die Wünsche und der Wille des Menschen ist und eben nicht die

01:05:26: Beeinträchtigung oder eben nicht irgendein Label und auch nicht irgendwie die Handlungsfähigkeit.

01:05:31: Es geht somit eigentlich um Hilfe zur Selbstbestimmung und dazu ist es nötig, dass eben solche

01:05:38: Unterstützungsmaßnahmen, die einem Meso-Gyptomat diskriminierungsfrei und kostengünstig zugänglich

01:05:43: sind und es kann natürlich sein, dass eben auch berechtigt auch ein Bedenken da sind,

01:05:50: dass das soll sich um die Unterstützungsmaßnahmen missbraucht werden können und deshalb soll

01:05:55: eben auch die BRK, das eben entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen,

01:06:01: damit eben das nicht passiert. Das heißt, es wird aber auch klar gesagt, dass man eben nicht

01:06:06: Missbrauchsbekämpfung auf den Schultern der Opfer machen sollte, sondern dass der Staat das eben

01:06:12: dann berücksichtigen muss, wenn er solche Unterstützungsmaßnahmen in seinem rechtlichen

01:06:17: Rahmenbedingungen errichten will. Wir kommen nun auf die Institutionalisierung zu sprechen.

01:06:25: Auch in der Schweiz werden noch immer Fälle krassen, Missbrauchs und Gewalt in Institutionen

01:06:31: bekannt und solche Vorkommnisse werden oft als Einzelfälle bezeichnet. Dabei ist die

01:06:39: Institutionalisierung gar nicht unbedingt so selten und auch mit weiteren Problemen behaftet.

01:06:45: Können Sie uns ein wenig mehr darüber erzählen, die Institutionalisierung, das Problem der

01:06:50: Institutionalisierung in der Schweiz? Genau, also natürlich sind natürlich Gewalt-Terfahrungen

01:06:56: in Institutionen eine aktuelle und auch gravierende Problematik, auch wenn dabei nur Einzelfälle

01:07:03: ans Licht kommen. So besteht natürlich in abgeschimpften Einrichtungen, wo eben erhebliche

01:07:09: Machtgefälle und auch soziale Abhängigkeiten bestehen, wie beispielsweise eben auch im Bereich

01:07:15: des Justizvollzuges von Alters- und Pflegeheimen, aber eben auch in der katholischen Kirche beispielsweise

01:07:22: besteht eine gewisse Gefahr, dass es zum Machtmissbrauch und zu Gewalt kommt. Und der Staat ist dann eben

01:07:28: in einem solchen Sondersetting, muss dann eben besonders aufmerksam sein. Also für Menschen mit

01:07:34: Behinderungen, die in Institutionen leben, sind sie dann eben dann, kommen dazu eben auch die

01:07:40: fehlende Kontrolle über alltägliche Entscheidungen, fehlende Wahlfreiheit, wo und mit wem man zusammenleben

01:07:48: möchte, eine geringe Achtung des persönlichen Willens und der Präferenzen, ein Teil sehr

01:07:54: paternalistischer Ansatz bei der Erbringung von Dienstleistungen, da eben auch ganz generell die

01:08:01: umfassende Überwachung eigentlich der Leben zum Stände. Die größte Herausforderung ist aber

01:08:06: natürlich, und das ist glaube ich mittlerweile den Vertragstaaten auch bewusst, dass die BRK,

01:08:14: die Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich als Konventionswidrig

01:08:19: erachtet. Das heißt, die Institutionalisierung schränkt eben grundlegende Menschenrechte ein,

01:08:24: wir haben direktliche Handlungsfähigkeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit und eben auch

01:08:29: das Recht auf Selbstbestimmung teilhabe. Und hier ist man in sehr vielen Staaten noch

01:08:33: überhaupt nicht irgendwie genügend aufmerksam.

01:08:39: Vielleicht lese ich das zu stark jetzt in ihre Worte hinein, aber kann man allgemein sagen,

01:08:45: dass die Institutionalisierung somit diskriminierend ist?

01:08:48: Und bevor man diese Frage zu Beantworten versucht, ist aus meiner Sicht interessant und warum auch

01:08:56: hilfreich ist zu fragen, wo die Institutionalisierung geschichtlich ihren Anfang hat. So leben Menschen

01:09:02: mit Behinderungen vor der industriellen Revolution, also etwa um das Jahr 1830, meist noch in familiären

01:09:08: Hausgemeinschaften. Nun eben durch die veränderten Arbeits- und Wohnbedingungen zerfielen diese

01:09:15: und Menschen mit Behinderungen und eben auch ältere Menschen wurden nebst der Arbeitslast der Familie

01:09:21: als zusätzlicher Störfaktor angesehen. Um eben dem zu begegnen, entstanden in der

01:09:26: nachfolgenden Jahrzehnte eben nicht nur Alters- und Pflegeheime, sondern eben auch Sonderschule,

01:09:30: Sonderarbeitsplätze, überwachte Werkstätte und eben auch ein zweiter Arbeitsmarkt. Das heißt,

01:09:37: Menschen mit Behinderungen mussten in der Folge ohne ihren Willen in Institutionen leben und somit

01:09:44: fern ab der Gemeinschaft. Das heißt, die Institutionalisierung hat völlig dafür gesorgt,

01:09:49: dass Menschen mit Behinderungen auch heute noch isoliert werden und nicht die gleichen Chancen

01:09:55: haben, am Gemeinschaftseben teilzunehmen, wie diese Menschen ohne Behinderungen tun können.

01:10:01: Das heißt, neben dem führt die Institutionalisierung aber auch dazu, dass eben negative Stereotypen

01:10:07: und Vorurteile beibehalten werden und dass man eben dann das Gefühl hat, dass Menschen mit Behinderungen

01:10:13: nicht in der Lage sind, in der Gesellschaft zu leben und zu arbeiten. Demzufolge wird Institutionalisierung

01:10:20: vom BRK-Ausschuss und meines Erachtens auch korrekt klar als Diskriminierung aufgrund der Behinderung

01:10:25: bezeichnet. Jetzt eine Gegenbewegung zu dieser Entwicklung wäre ja die Deinstitutionalisierung,

01:10:32: die mithilm in diesem Zusammenhang auch gefordert wird. Wie schaut das konkret aus? Wie muss man

01:10:38: sich das vorstellen? Genau, das zentrale Ziel der Institutionalisierung ist, dass Menschen mit

01:10:45: Behinderungen nicht mehr abgesondert leben, sondern eben gleiche Wahlmöglichkeiten haben in der

01:10:50: Gemeinschaft zu leben. Das ist der Grundsatz. Das heißt, es muss also sichergestellt werden, dass

01:10:54: Menschen mit Behinderungen eine Vielfalt von Unterstützungsangeboten zur Verfügung gestellt

01:11:00: bekommen, die ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Einrichtungen ermöglichen. So

01:11:06: beispielsweise der Zugang zu Gemeinden an Unterstützungsdiensten, wie beispielsweise eben die

01:11:11: persönliche Assistenz zu Hause oder auch in Einrichtungen. Natürlich ist es eben auch hier

01:11:16: wieder nötig den Verweis zu machen oder die Merkung anzubringen, dass öffentliche Infrastruktur

01:11:22: natürlich auch barrierefrei und zugänglich sein muss. Das heißt, das Ziel muss sein, dass kein

01:11:28: einziger Mensch mit Behinderung in einer Institution lebt, ohne dass er dies nicht zwingend will,

01:11:33: oder ohne dass dies nicht zwingend notwendig ist. Das heißt, wir müssen die Umwelt so umgestalten,

01:11:39: dass Menschen schon gar nicht in ein solches Sondersetzung, ein solch geschützten Raum gehen

01:11:44: müssen, um dort eigentlich ihr Leben zu verbringen. Das heißt, das Bestreben, diesen Prozess entgegenzuwirken,

01:11:51: das ist auch nicht neu. In Deutschland wurden bereits in den 1980er Jahren sogenannte Assistenzgenossenschaften

01:11:58: eingerichtet, welche eben dann eine Alternative zur Heimeinweisung sicherstellen wollten.

01:12:03: Zudem entstanden eben auch selbstverwaltete Betriebe, welche eben dann bewiesen, dass Arbeit

01:12:09: für behinderte Menschen nicht unbedingt eine Beschäftigung einer Werkstatt in einer geschützten

01:12:14: Werkstatt sein muss, sondern dass es hier auch Alternativen gibt. Also, der Institutionalisierung

01:12:19: ist vollkommen ein Prozess und den kann man nicht von heute auf morgen beginnen, aber es wäre

01:12:23: sicherlich gut, wenn man sehr bald damit beginnen würde.

01:12:28: Nicht nur die persönliche Entscheidungsfindung, sondern auch die selbstbestimmte politische

01:12:36: Entscheidungsfindung kann Menschen mit Behinderungen entzogen werden. Und zwar gestützt auf Artikel 136

01:12:43: der Bundesverfassung. Dieser Artikel hält fest, dass Menschen, die wegen, ich zitiere,

01:12:50: Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, keine politischen Rechte zukommen.

01:12:56: Wer ist von dieser Regelung betroffen und inwiefern, falls überhaupt,

01:13:02: beschneidet dies ihre Interessen und Rechte.

01:13:06: Wahlrechtsbeschränkungen sind in der Praxis oft an den Besitz der Rechts- und Handlungsfähigkeit

01:13:12: geknüpft. In der Schweiz sind eben Personen davon betroffen, die wegen Dauern der Urteilsundfähigkeit

01:13:19: eben beispielsweise aufgrund einer geistigen oder psychischen Beinträchtigung unter umfassender

01:13:24: Beistandschaft stehen. So kennt eben das Bundesgesetz über die politischen Rechte zwar

01:13:29: verschiedene Bestimmungen, die eigentlich die Wahrnehmung der politischen Rechte für Menschen

01:13:33: mit Behinderung erleichtern sollen, es konkretisiert aber auch die BV-Bestimmung, dass Personen,

01:13:39: die wegen Dauern der Urteilsundfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder eben

01:13:43: durch eine vorsorgte Beauftragte Person vertreten werden, vom Stimmrecht auf Bundessebene

01:13:48: ausgeschlossen sind. In der Praxis werden allerdings auch umfassende Beistandschaften

01:13:54: errichtet, selbst wenn die Person in der Lage ist, eine eigene Meinung und für eben auch eine

01:13:58: eigene politische Meinung zu bilden. Und das ist höchstproblematisch. Gibt es denn mit Blick auf

01:14:05: die verschiedenen Kantone hier unterschiede in der kantonalen Praxis zur Handhabung des Entzugs

01:14:12: politischer Rechte? Das heißt, mit anderen Worten gibt es Kantone, die das besonders vorteilhaft

01:14:18: handhaben oder nicht? Es gibt ein einziger Kanton, der das vorteilhaft regelt, aber ja,

01:14:24: grundsätzlich ist es so, dass die Kantone für kantonale und kommunale wahl- und abstimmung

01:14:30: eigene Regelungen aufstellen. Das heißt, die meisten davon wiederholen allerdings die

01:14:34: bundesrechtlichen Vorgaben in ihrem kantonalen Regeln. Ausgenommen sind davon sind eigentlich

01:14:40: zwei Kantone. Das ist der Kanton Neuenburg und der Kanton Watt, welch eben ein wiederlangende

01:14:45: Stimmrecht in einem vereinfachten Verfahren ermöglichen. Und in dem Medienpräsent war

01:14:50: vor allem eben auch die Abstimmung im Kanton Gerf im November 2022, bei welchem eben der

01:14:57: Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Stimmrecht, zumindest auf kantonalere Ebene,

01:15:01: ganzlich abgeschafft wurde. Man muss hier auch sagen, dass bereits vor dieser Abstimmung war

01:15:06: der Ausschluss des Stimmrechts gemäß Kantonsverfassungen nur gestützt auf eine Verfügung

01:15:12: einer richtlichen Behörde zulässig. Das heißt, der Kanton Gerf hat dann im Anschluss eben aber

01:15:17: diese Bestimmung ersatzlos gestrichen und sämtlichen betroffenen Menschen die Rechte wieder erteilt.

01:15:23: Das bedeutet dann schlussendlich, dass rund 1200 Bürgerinnen und Bürger unter umfassender

01:15:29: Beislandschaft im Kanton Gerf nun politisch mitbestimmen können. Das dient ja mit langfristig

01:15:37: dem Interesse, dass eben die politischen Rechte von Personen mit Behinderungen nicht gar so oft,

01:15:45: dass diese Rechte nicht gar so oft entzogen werden wie bisher. Sie haben vorhin auch die

01:15:50: Wiedererlangung dieser Fähigkeit der politischen Entscheidfindung erwähnt. Ist es überhaupt

01:15:57: möglich? Gibt es Möglichkeiten, wenn das ja in der Regel ein dauerhafter Entzug der

01:16:03: Handlungsfähigkeit ist, gibt es eine Möglichkeit, diese politische Entscheidfindung damit wieder

01:16:09: zu erlangen und wie schaut das in der Praxis konkret aus?

01:16:13: Genau, wir, wenn Sie eben die Kantone Watten und Neuinburg sehen, eben ein sogenanntes

01:16:18: vereinfachtes Verfahrenvorseins, ein Verfahren gemäß Kantonsverfassung mit welchem die

01:16:24: Urteilsfähigkeit nachgewiesen werden kann und somit das Stimmrecht wieder erlangt werden kann.

01:16:30: Das heißt, der bundsrechtliche Grundsatz vom automatischen Ausschluss, der gilt auch in

01:16:36: diesen Kantonen, aber zumindest gibt es dort die Möglichkeit einer Einzelfallgerechten

01:16:41: und individuellen Prüfung, wodurch eben der Verhältnismäßigkeit der grundsätzlich starken

01:16:47: Einschränkungen wesentlich besser Rechnung getragen wird als in anderen Kantonen, die einfach

01:16:51: bloß die bundsrechtliche Bestimmung wiederholen. Das heißt, will man eben für die nationalen Wahlen

01:16:58: ein ähnliches Modell einführen, wie beispielsweise im Kanton Genf, dann braucht es dann eben dann

01:17:04: auch zwingend eine Regission des Artikel 136 pv.

01:17:08: Ist es bei der Wiedererlangung auch so, dass dort eine richterliche Behörde das entscheiden muss?

01:17:13: Soweit ich informiert bin schon.

01:17:15: Ist der Entzug der politischen Rechte nach 136 pv insgesamt völkerrechtskonform?

01:17:24: Gemäß Reschwöchung des EGMR ist der automatische Entzug des Wahlrechts ohne Einzelfallprüfung

01:17:31: und in folgenden geistigen Behinderungen gemäß dem ersten Zusatzprotokoll zur EMRK diskriminierend.

01:17:38: Die Schweiz hat zusammen jedoch mit Monaco als einzige Staat des Europas das erste Zusatzprotokoll

01:17:44: noch nicht ratifiziert, wo nachher es eben für die Schweiz auch nicht verbindlich ist.

01:17:48: Der BRK Ausschuss geht bei dieser Frage weiter und halb bis bezüglich auch eine klare Haltung,

01:17:55: so hat er festgehalten, dass der Entzug des Wahlrechts aufgrund einer psychosozialen oder

01:18:00: kognitiven Behinderung diskriminierend ist und dies selbst, wenn er im Fall einer Einzelfallprüfung

01:18:05: einhergeht. Seitdem kommen hier eigentlich zu zwei unterschiedlichen Resultaten.

01:18:10: Der EGMR sagt, ja die Praxis aus dem Kanton Watten-Neuenburg ist MRK-konform,

01:18:18: der BRK Ausschuss, welcher dann eben spezifisch auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingeht.

01:18:23: Sagt eben ganz klar, nein, selbst bei einer Einzelfallprüfung ist das Diskriminierend

01:18:28: und ist ja deshalb unzulässig. Das heißt, es muss daraus eigentlich gefolgt werden,

01:18:32: dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person auch hier keine Rechtwärtigung für den Ausschluss

01:18:39: aus der politischen Rechte sein kann. Und diese Meinung, die wird auch vom

01:18:43: Ministerkommitee des Europas, hat das so geteilt. Nun, in der Lehre wird dann häufig auf

01:18:50: mögliche Bedenken auch darauf hingewiesen, dass eben ein Ausschluss, ungeeignet sei eben der Gefahr

01:18:57: des Missbrauchs des Stimm- und Wahlrechts, wie dies häufig eben dann von Gegnerinnen und

01:19:01: Gegner moniert wird, ungeeignet sei und dass eben auch hier wieder Missbrauchsbekämpfung

01:19:07: bei den Opfern der falsche Ansatz ist. Denn schlussendlich haben wir auch hier

01:19:11: nicht nur bei Personen mit Behinderungen, sondern auch bei Personen ohne Behinderungen

01:19:16: auch die Gefahr, dass eben Abhängigkeitsverhältnisse und Machverhältnisse bestehen. Und deshalb

01:19:22: ist es macht es hier keinen Sinn, nur Menschen mit Behinderungen dann schlussendlich davon auszuschließen.

01:19:28: Das heißt, der starre Automatismus im Schweizerischen Recht, das heißt, mit oder ohne

01:19:34: Einzelfall-Berufung ist Meiserachtens weder verhältnismäßig und ganz klar nicht mit

01:19:39: den Vorgaben der BRK vereinbar. Das heißt, da brauchen wir gänzlich neue Ansätze

01:19:46: und damit umzugehen. Meiserachtens schon, ja. Schauen wir unser eigenes Gärtchen etwas genauer an,

01:19:55: nämlich dass der Universität oder der Universitäten Ende März machten Studierende

01:20:01: der Universität zürich mit Protesten für mehr Inklusion an der Universitätsschlagzeiten.

01:20:07: Wie ist es eigentlich mit Universitäten in der Schweiz gerade? Erschweren diese den Zugang

01:20:13: von Menschen mit Beeinträchtigung zum vollständigen Genuss ihrer Freiheit und einer angemessenen

01:20:20: Bildung und falls ja, inwiefern tun sie das? Um dies zu beantworten, ist natürlich auch hier

01:20:26: hilfreich, die Vorgaben der BRK zur Hand zu nehmen. Es ist natürlich grundsätzlich mal klar,

01:20:31: dass das Hochschulen, also öffentliche Institutionen an die Vorgaben der BRK gebunden sind.

01:20:37: Die BRK enthält dann eben aber auch klare Vorgaben für die Bildung und eben auch auf allen

01:20:42: Stufen und somit auch für die Hochschulbildung und hier ist auch wieder eine Unterscheidung

01:20:48: zentral. Der BRK Ausschuss sagt mir auch, es gibt einen Unterschied zwischen Integration

01:20:54: und Inklusion. Das heißt, Integration ist hauptsächlich der Prozess der Aufnahme von

01:20:59: Menschen mit Behinderungen in bestehende reguläre Bildungsreinrichtungen, wobei eben davon ausgegangen

01:21:05: wird, dass sich die Personen an die standardisierten Anforderungen dieser Reinrichtung anpassen

01:21:11: können. Inklusion hingegen ist eben ein systemischer Reformprozess, der eben dann auch Veränderungen

01:21:19: und Anpassungen der Lehrmethoden, der Inhalte, der Studienpläne, der Strukturen und Strategien

01:21:25: beinhaltet, um eben Barrieren zu überwinden mit dem Ziel allen Studierenden eine gleichberechtigten

01:21:31: und participative Lernerfahrung zu bieten und eben auch ein Umfeld zu bieten, wo eben die

01:21:37: Studierenden mit Behinderung ihre Bedürfnisse und Präferenzen am besten erfüllen können.

01:21:42: Nun, wir sehen also hier, dass es auch hier wieder einen klaren Bezug zu den Bedürfnissen und

01:21:49: Präferenzen und somit zu der Selbstbestimmung gibt. Das heißt, die Selbstbestimmung zieht

01:21:54: sich ja ein bisschen als Roterfaden durch unser ganz gesamtes Gespräch, um das vielleicht anhand

01:21:59: eines Beispieles im Hochschulkontext ein bisschen zu konkretisieren. Die BRK, die nennen dann nicht

01:22:05: zwei Werkzeuge, um den Zugang zur gleichberechtigten Ausigung der Menschenrecht sicherzustellen.

01:22:10: Das ist eben das bereits erwähnte Universal Design und das sind im zweiten dann angemessene

01:22:17: Vorkehrungen. Das heißt, auch hier Hochschulen müssen natürlich in einem ersten Schritt barrierefrei

01:22:23: sein und zugänglich. Und erst, wenn dies nicht ausreicht, sind dann eben dann angemessene

01:22:30: Vorkehrungen auf individueller Ebene zu treffen, um eben sicherzustellen, dass dieser Zugang

01:22:35: möglich ist. Wenn also eine Studentin oder ein Student mit Legastini Prüfungszeitverlängerung

01:22:42: beantragt, dann ist das in einem ersten Schritt ein Problem des Prüfungsdesigns, denn das Prüfungsdesign

01:22:49: macht es erforderlich, dass die Person mehr Zeit braucht. Das heißt, die Prüfungszeitverlängerung

01:22:55: ist dann eine individuelle Anpassung und das bedeutet natürlich aber auch, dass man nicht

01:23:00: alle Studierenden mit Bänderungen gleich behandeln kann. Das heißt, eine Person mit Legastini

01:23:07: kann man nicht gleich behandeln wie eine Person mit einer Mobilitätsinschränkung oder mit

01:23:13: einer sonst körperlichen Meldung. Das heißt, wir müssen hier individuelle Anpassung treffen

01:23:18: und hier ist eben auch wichtig, dass die Universitäten dies zusammen mit den betroffenen Menschen mit

01:23:23: Bänderungen besprechen, aber dies dann auch analysieren. Das heißt, dann eben auch nach der ersten Prüfung

01:23:29: dann auch proaktiv versuchen zu verstehen, ob diese individuelle Vorkehrung etwas gebracht hat.

01:23:37: Auch hier gibt es wieder eigentlich kein "one size fits all"-Rezept und das ist wahrscheinlich,

01:23:43: in vielen Universitäten ist es noch so, dass man einfach ein paar Beispiele von Anpassung

01:23:48: und Kennsteam an bei allen Menschen mit Bänderungen und gleichen Massen anwendet. Das heißt,

01:23:56: es gibt auch sehr viele andere Anpassungen, beispielsweise die Verlegung des Lähenortes,

01:24:04: die Bereitstellung anderer Kommunikationsformen im Unterricht, die Vergrößerung von Drucksachen,

01:24:09: Materialien oder Themen in Gebärdensprache oder eben die Bereitstellung von Handouts in

01:24:14: alternativen Formaten, die Bereitstellung eines Mitschreibers oder einen Mitschreiberin oder

01:24:19: einer Sprachdollmärzerin. Das heißt, hier gibt es unzählige mögliche Anpassungen und so wie ich

01:24:27: das überblicken kann, werden an den Hochschulen der Schweiz häufig nicht materielle Vorkehrungen

01:24:33: getroffen, weil materielle Vorkehrungen sind dann meistens mit Kosten verbunden und dann kommt

01:24:37: dann meistens das Argument, ja, dass das Budget hat, knapp ist. Das heißt, nicht materielle Vorkehrungen

01:24:42: sind dann eben dann die Gewährung von mehr Zeit, die Verregung des Geräuschenpegels, es gibt

01:24:47: beispielsweise Menschen mit Behinderungen, die sehr empfindlich gegenüber sensorischen Überbelastung

01:24:53: sind, aber eben dann auch alternative Bewertungsmethoden oder noch andere Studienpläne etc. Das sind

01:25:00: dann alles nicht materielle Vorkehrungen. Und eben auch hier wird man seit Partitikmenwechsel

01:25:06: vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell aus der Sicht des BRK Ausschusses,

01:25:11: sind eben individuelle Anpassungen dürfen nicht basierend auf einem medizinischen Attest

01:25:17: gewährt werden und das wird auch häufig gemacht, dass eine Person individuelle Anpassungen möchte

01:25:22: mit meistens ein medizinisches Attest vorgelegt. Das heißt, wir sind hier wieder sehr stark beim

01:25:27: medizinischen Modell. Das heißt, um den menschenrechtlichen Modell zu entsprechen, müssen eigentlich

01:25:33: solche Bewertungen, ob eine individuelle Anpassung möglich ist, müssen eben basierend auf eine

01:25:38: ganz einheitlichen Bewertung und auf allem zusammen mit der betroffenen Person besprochen

01:25:43: werden und eben analysiert werden. Wir haben jetzt viel von Universitäten in generellen

01:25:50: gesprochen. Welche Verbesserungen wären an der Universität bärennötig, um diese als

01:25:56: Institution zugänglicher zu gestalten? Es ist sicherlich schon mal positiv hervorzuäben, dass

01:26:03: die Universität an den Aktionstagen für die Rechte von Mensch mit Behinderung, also Sichtabend,

01:26:08: beteiligt und dass wir heute überhaupt dieses Gespräch über die Gleichstellung von Mensch

01:26:13: mit Behinderung geführt haben ist sicherlich auch ein positives Zeichen, dass es, wenn auch

01:26:16: gemächtlich in die richtige Richtung geht, nun in den disability studies und unterrechtswissenschaftlichen

01:26:22: Forschung, ist man sich einig, dass eine Universität oder eine Hochschule mindestens ein

01:26:27: gesamtuniversitäres Konzept von Behinderung haben sollte. Das heißt, in welchen dann eben

01:26:32: der Fokus auf Studierenden und Mitarbeitenden an Universitäten dran Hochschulen legt. Und so

01:26:40: weit ich dies erblickend oder es weitersichtlich hat die Universität bärenn kein entsprechendes

01:26:45: Konzept. Das heißt eben, dass die einzelnen Gleichstellungsbeauftragten und Verantwortlichen

01:26:50: der Fakultäten entsprechend unterschiedlich agieren. Und das kann es natürlich nicht sein, dass

01:26:57: eine in der Fakultät eine Person sehr, sagen wir mal, gute Anpassungen und eben Verständnisfolge

01:27:04: und eben nach partizipativen Anpassungen erhält und einer anderen Fakultät dann einfach nur

01:27:09: ihm gesagt wird, ja gut, du hast eine körperliche Behinderung, also 30 Minuten mehr Prüfungszeit.

01:27:14: Das geht natürlich nicht. Und das ist plzendlich die Folge, wenn man ein gesamtuniversitäres

01:27:19: kein Konzept hat, was eigentlich Behinderung an einer Hochschule bedeutet. Nun, um das zu

01:27:25: machen, können natürlich die Universität hier sich auch an good practices von anderen Staaten

01:27:30: orientieren. Es gibt beispielsweise zwei Universitäten aus Belgien, also in Belgien und hinter

01:27:37: Niederlande, welche eben sehr fortschrittlich sind und eben solche entsprechende Konzepte haben.

01:27:42: Das muss man von diesem Erfahrung statt profitieren und eben da auch proaktiv wieder auf dieses Problem

01:27:50: eingehen. Denn schon endlich kann es nicht sein, dass immer nur Menschen mit Behinderungen Aufklärung

01:27:55: zur Arbeit leisten, sondern es muss eben auch so sein von Menschen ohne Behinderungen, dass Studenten

01:28:00: ist und vor allem der Wille auch kommt eine inklusive und eben barrierenfreie Hochschule

01:28:05: zu gestalten. Und auch hier muss man wahrscheinlich auch festhalten, dass Hochschulen natürlich

01:28:11: nur die letzte Stufe innerhalb des gesamten Bildungssystems sind. Oder damit Hochschulen

01:28:17: zugänglich sind, braucht es bereits ab einem Kindesalter umfassende Unterstützungangebote

01:28:23: und ein inklusives Bildungssystem, damit auch Menschen mit Behinderungen überhaupt den Bildungsweg

01:28:29: an eine Hochschule gehen können und tatsächlich auch Zugang zu einem Hochschulstudium haben.

01:28:34: Und hierzu braucht es natürlich dann auch auf Kantonalen und auf Bundesäbene Bestrebungen

01:28:38: und vor allem auch im Sensibilisierung dazu.

01:28:42: Ja vielen Dank für diese Worte. Sie stehen symbolisch dafür, dass sehr viel Verbesserungspotenzial

01:28:52: in unserer gesamten Rechtsordnung, aber auch in unserer gesamten Gesellschaft von Handeln ist,

01:28:57: zeigt aber auch, dass das Problem fundiert, wissenschaftlich aufgearbeitet ist. Nun liegt

01:29:03: es an uns, die gezielten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mit diesen Worten möchten

01:29:09: wir Ihnen danken für Ihre Partizipation in diesem Podcast und der Einblick in Ihre

01:29:15: interessante wissenschaftliche Tätigkeit. Auch ich bedanke mich. Sehr herzlich fand

01:29:20: es ein sehr angenehmes und interessantes Gespräch. Herzlichen Dank.

01:29:24: Vielen Dank.

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